Bundesnotbremse, Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung, Allgemeinverfügung des Landkreises – was gilt wann? Der Bund hat im Infektionsschutzgesetz die Rahmenbedingungen unter anderem zur sogenannten Notbremse neu geregelt, den Ländern obliegt die konkrete Ausgestaltung.
Die schärferen Maßnahmen in der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung behalten ihre Gültigkeit, ebenso wie die weitergehenden verschärften Regelungen im Landkreis Mühldorf a. Inn, die in der Allgemeinverfügung vom 19. April festgelegt sind und nochmals verlängert wurden.
Es gelten unverändert folgende Regelungen im Landkreis entsprechend der Allgemeinverfügung:
• Nächtliche Ausgangsperre von 21 Uhr bis 5 Uhr (Hinweis: in ganz Bayern sind anders als in der bundesgesetzlichen Notbremse keine sportlichen Aktivitäten alleine bis 24 Uhr möglich)
• Beschränkungen bei Versammlungen unter freiem Himmel (Höchstdauer 45 Minuten, Mindestabstand von 2,50 Meter, ortsfest)
• Beschränkungen bei Gottesdiensten und religiösen Zusammenkünften (u. a. Abstand 2,5 Meter, kein Gesang, Höchstdauer 45 Minuten)
• Besuchs-, Test-, Maskenregelungen bei stationären und ambulanten Einrichtungen der medizinischer, pflegerischer, REHA-Einrichtungen
• Tägliche Testpflicht bei Schülerinnen und Schüler bei Teilnahme am Präsenzunterricht, an Präsenzphasen des Wechselunterrichts, Notbetreuung und Mittagsbetreuung
• Maskenpflicht und Alkoholverbot an den bekannt gemachten öffentlichen Plätzen im Landkreis
• Maskenpflicht auf öffentlichen Spielplätzen für Personen ab 15 Jahren
• NEU: mit Wirkung zum 3. Mai per Allgemeinverfügung des Landkreises vom 2. Mai. Sportanlagen inkl. Bolzplätze können wieder öffnen, soweit auf der gesamten Anlage zu jeder Zeit (mit Ausnahme der direkten Sportausübung) ein Mund- Nasen-Schutz getragen wird. Die Nutzung von Sportanlagen zur Ausübung von kontaktfreien Individualsportarten ist entsprechend der 12. BayIfSMV allein, zu zweit oder mit Angehörigen des eigenen Hausstands grundsätzlich erlaubt. Außerdem ist die Ausübung von kontaktfreien Sport von Kindern unter 14 Jahren in Gruppen von bis zu 5 Personen erlaubt.
Alle Infos zu den aktuellen Regelungen im Landkreis gibt es online unter
lra-mue.de/aktuelle-regelungen.html.
Außerdem gelten folgende neuen Regelungen nach der 12. BayIfSMV:
• Dienstleistungen der Friseure und Fußpflege sind erlaubt, jedoch NEU nur mit negativem Testergebnis. (höchstens 24 Stunden alte PCR-Tests, POC-Tests, Selbsttests vor Ort oder NEU mit Impfpass bei vollständigem Impfschutz ab Tag 15 nach der abschließenden Impfung ohne Test)
Zusätzlich inzidenzunabhängig geöffnet sind jetzt:
• Autokinos, Autovermietstationen, Baumschulen, Blumenfachgeschäfte, Buchhandlungen, Copy-Shops, Fotostudios (Kein Verkauf von Waren nur Dienstleistung), Gärtnereien, Gartenmärkte, Gold- und Silberschmiede (Nur das Handwerk), Hundesalons, Kältestudios, Immobilienmakler (jetzt auch wieder das Geschäft), Reisebüros, Schneidereien (Nur das Handwerk), Schuhmacher (Nur das Handwerk), Telekommunikationsläden (Nur Beratung kein Verkauf), Uhrmacher, Verleih von Sportgeräten.
Untersagt sind jetzt wieder:
• Haarentfernung, Kosmetikbetriebe, Nagel- und Handpflege.
Detaillierte Informationen zu Handel und Dienstleistung in der Positivliste unter lra-mue.de/Aktuelle Regelungen/FAQ Krise und Wirtschaft.
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