Rosenheim/Wasserburg/Mühldorf – Keine Silvesterknaller, keine Feuerwerksraketen zur Begrüßung des Neuen Jahres: Das Silvesterfeuerwerk soll der Vergangenheit angehören – Mensch, Tier und Umwelt zuliebe. Doch in den südostoberbayerischen Städten und Märkten ist das Silvesterfeuerwerk im Rahmen des Sprengstoffgesetzes weiterhin fast überall erlaubt, wird nur teilweise eingeschränkt oder infrage gestellt.
So hat der Markt Neubeuern 2018 ein Verbot angeordnet, die kreisfreie Stadt Rosenheim heuer das Abbrennen von Feuerwerkskörpern in bestimmten Innenstadtbereichen verboten, die Kreisstadt Mühldorf am Inn ein Feuerwerksverbot kommendes Jahr auf der Agenda und Bad Aibling einen Appell lanciert, lieber Sektkorken statt Böller knallen zu lassen.
Kein generelles Böllerverbot
Rundweg verboten ist das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie F2 an Silvester und Neujahr in der Stadt Wasserburg am Inn (Landkreis Rosenheim): Das Verbot gilt seit 2010 für die gesamte Altstadt innerhalb der Innschleife einschließlich der Innbrücke. Auch der Markt Neubeuern (Lkr. Rosenheim) hat 2018 eine allgemeine Anordnung erlassen, wonach wegen Brandgefahr das Abbrennen von Feuerwerkskörpern im Bereich des Marktplatzes, der Schule Schloss Neubeuern, in den Ortskernen von Altenbeuern und Altenmarkt sowie im Bereich von landwirtschaftlichen Anwesen und Gewerbebetrieben jeweils am 31. Dezember und am 1. Januar jeden Jahres verboten ist.
Kein Feuerwerksverbot erlassen haben dagegen die Märkte Buchbach, Gars am Inn, Haag und Kraiburg am Inn (alle Lkr. Mühldorf am Inn), die Märkte Bad Endorf, Bruckmühl und Prien am Chiemsee (alle Lkr. Rosenheim) sowie die Städte Kolbermoor (Lkr. Rosenheim), Neumarkt-St. Veit, Waldkraiburg (beide Lkr. Mühldorf am Inn) und die Kreisstadt Mühldorf am Inn. Mühldorfs Erste Bürgermeisterin Marianne Zollner (SPD) verdeutlicht jedoch: „Die rechtlichen Möglichkeiten dazu werden derzeit überprüft mit dem Ziel, im nächsten Jahr im Stadtrat beschließen zu lassen, ob es insbesondere im Altstadtbereich weiterhin erlaubt sein soll, Feuerwerkskörper abzuschießen.“ Dafür müsse die Kreisstadt die besondere Brandempfindlichkeit der Gebäude und Anlagen, zum Beispiel für jene am Stadtplatz, nachweisen. „Wir klären derzeit mit der Aufsichtsbehörde und der Feuerwehr, ob es derartige Gebäude oder Anlagen in der Stadt gibt. Mit dieser Bestätigung erhalten wir dann die Grundlage für einen Stadtratsbeschluss.“ Laut Mühldorfer Feuerwehr hat es jedoch bisher keine durch Feuerwerk verursachte Brandvorkommnisse im Innenstadtbereich gegeben. „Argumente wie Feinstaubbelastung und Müllvermeidung spielen bei der rechtlichen Beurteilung keine Rolle“, ergänzt Zollner.
In der kreisfreien Stadt Rosenheim ist wiederum für die Jahreswende erstmals das Abbrennen von Feuerwerkskörpern in bestimmten Bereichen der Innenstadt aus Sicherheitsgründen verboten worden. Das Verbot betrifft das gesamte Areal mit den Holzbuden des Christkindlmarktes: Max-Josef-Platz, Heilig-Geist-Straße – Bereich Fußgängerzone – sowie den Ludwigsplatz im Bereich des Gerinnes. Die Einhaltung der Verbote wird laut Wirtschaftsdezernent Thomas Bugl von der Polizei überwacht, Verstöße können mit Bußgeldern geahndet werden.
In Bad Aibling (Lkr. Rosenheim) appelliert derweil Erster Bürgermeister Felix Schwaller (CSU) an alle Einwohner der Stadt, in diesem Jahr aus Umweltschutzgründen auf das Abrennen von Feuerwerk zu verzichten: „Wer am Morgen nach Silvester einen Spaziergang durch die Straßen Bad Aiblings macht, bekommt eine Ahnung davon, wie umweltschädlich dieses Fest Jahr für Jahr begangen wird“, sagt Schwaller. Die Feuerwerkskörper hinterließen „nicht nur sichtbare Müllberge, sondern auch Unmengen an Schadstoffen in der Luft“. Der damit verbundene Lärm belaste zudem das menschliche Gehör und versetze Tiere in Panik. Doch Silvester und Neujahr könnten auch „umweltfreundlicher“ gefeiert werden: „Wer etwa statt Böller lieber die Sektkorken knallen lässt, rutscht ökologisch sinnvoller ins neue Jahr. Exzessives Zündeln und Knallen um Mitternacht bedeutet definitiv keinen Beitrag zum Umweltschutz. Ich appelliere an Ihre Eigenverantwortung und Ihre soziale Kompetenz zum nachhaltigem Umgang mit unserer schönen Stadt, der Natur und den Menschen, die darin leben“, so Schwaller.
Die Entscheidung, ob Feuerwerke zugelassen oder verboten sind, trifft jede Kommune eigenständig. Eine Meldepflicht gegenüber dem Landratsamt besteht nicht. Mögliche Rechtsgrundlage für ein „Böllerverbot“ ist § 24 Abs. 2 Ziffer 1 der 1. SprengV: Danach kann eine allgemeine Anordnung getroffen werden für ein Verbot von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F2 (klassisches Silvesterfeuerwerk) in der Nähe von Gebäuden oder Anlagen, die besonders brandempfindlich sind. Oder aber es kann ein Verbot von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F2 mit ausschließlicher Knallwirkung (Silvesterböller) in bestimmten dicht besiedelten Ortsteilen erlassen werden. Im Ergebnis verfahren die südostoberbayerischen Städte und Märkte unterschiedlich.
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