Seit 1. August bekommen junge Menschen in ihrer Ausbildung mehr finanzielle Unterstützung vom Staat.
Bayerns Wissenschaftsminister Bernd Sibler betonte anlässlich des Inkrafttretens der neuen BAföG-Regelungen: „Ich freue mich mit unseren Studentinnen und Studenten sowie Schülerinnen und Schülern über dieses BAföG-Paket, das die Unterstützung für sie merklich ausbaut. Gerade für diejenigen, die in den Ballungsgebieten studieren und höhere Mieten schultern müssen, kann zum Beispiel der erhöhte Wohnzuschlag weitere Entlastung bringen.“
Höhere Leistungen undVermögensfreibeträge
Die BAföG-Empfängerinnen und -empfänger können mit höheren Leistungen und Vermögensfrei- beträgen rechnen: Die Bedarfssätze werden jeweils zu Beginn des Schuljahres beziehungsweise des Wintersemesters 2019 um fünf Prozent und 2020 um zwei Prozent angehoben. Damit steigen die individuellen Förderungsbeträge deutlich.
Die Einkommensfreibeträge werden im Jahr 2019 um zunächst sieben Prozent und im Jahr 2020 um drei Prozent sowie im Jahr 2021 um sechs Prozent erhöht. Der Wohnzuschlag für BAföG-Geförderte, die nicht bei den Eltern wohnen, wird im ersten Schritt der Novelle 2019 um 30 Prozent von derzeit 250 Euro auf 325 Euro angehoben. Der Förderungshöchstsatz steigt um mehr als 15 Prozent von derzeit 735 Euro auf künftig insgesamt rund 850 Euro monatlich.
Der Freibetrag für eigenes Vermögen von Auszubildenden wird außerdem mit der zweiten Novellierungsstufe im Jahr 2020 um 8,5 Prozent von derzeit 7 500 Euro auf künftig 8 200 Euro angehoben.
Weniger Sorge um Verschuldung
Neben höheren BAföG-Leistungen müssen sich die Empfängerinnen und Empfänger auch weniger darum sorgen, sich dauerhaft zu verschulden: Das bisherige System der Darlehensdeckelung wird dahingehend geändert, dass der Darlehensanteil des BAföG, der trotz nachweisbaren Bemühens aufgrund schlechter wirtschaftlicher Verhältnisse nicht binnen 20 Jahren getilgt werden kann, erlassen wird. Die monatliche Regelrate zur Rückzahlung des BAföG-Darlehens wird moderat von bislang 105 Euro auf 130 Euro angehoben und der bisher auf maximal 10 000 Euro gedeckelte Rückzahlungsbetrag durch 77 monatliche Tilgungsraten ersetzt.
Nach 77 geleisteten Monatsraten wird die Restschuld erlassen, auch wenn zum Beispiel aufgrund eines Teilfreistellungsbescheids Tilgungsraten unterhalb der Regelrate geleistet wurden. Das bisherige verzinsliche Bankdarlehen der KfW wird, insbesondere für die sogenannte „Studienabschlusshilfe“ nach Überschreiten der Förderungshöchstdauer, durch ein zinsfreies Staatsdarlehen ersetzt.
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