Mehrwegpflicht für Speisen und Getränke zum Mitnehmen
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Mehrwegpflicht für Speisen und Getränke zum Mitnehmen

Seit dem 1. Januar 2023 gilt eine Mehrwegpflicht für Speisen und Getränke zum Mitnehmen.

Um Verpackungsmüll zu vermeiden, müssen die Gastronomiebetriebe wie zum Beispiel Restaurants, Bistros und Cafés, aber auch Kantinen und Tankstellen künftig beim Straßenverkauf eine alternative Mehrwegvariante zu Einwegverpackungen anbieten. Die Mehrwegvariante darf nicht teurer sein als das Produkt in der Einwegverpackung. Jedoch ist es erlaubt, dass die Mehrwegverpackung nur gegen Pfand ausgegeben wird, das bei der Rückgabe auch wieder ausgezahlt wird.

Es gibt auch Ausnahmen: Hierunter fallen kleinere Geschäfte wie Imbisse, Dönerläden, Kioske und Spätkaufläden, in denen insgesamt nur fünf Beschäftigte oder weniger arbeiten und die eine Ladenfläche von 80 Quadratmetern nicht überschreiten. Dafür müssen diese Betriebe die mitgebrachten Mehrwegbehältnisse von der Kundschaft auf Wunsch befüllen. Ketten, wie z. B. Bahnhofsbäckereien, fallen nicht unter diese Kategorie. Die Verkaufsfläche der einzelnen Verkaufsstelle mag wohl kleiner sein als 80 Quadratmeter, aber wenn im gesamten Unternehmen insgesamt mehr als fünf Beschäftigte arbeiten, gilt diese Ausnahme hier nicht.

Für Lieferdienste, die unabhängig von einem einzelnen Restaurant tätig sind, gilt die Mehrwegpflicht nicht direkt. Jedoch müssen die Gastronomen dem Verbraucher eine Mehrwegoption anbieten und darauf deutlich hinweisen. Infolge dessen werden Gastronomen, die auf einen unabhängigen Lieferdienst zurückgreifen, auch auf ihrer Plattform auf die Mehrwegoption hinweisen. Also egal, ob sich der Gast sein Essen abholt oder sich nach Hause liefern lässt. In beiden Fällen muss er die Möglichkeit haben, Mehrweggeschirr und –becher zu wählen.

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