Landkreis Mühldorf a. Inn: Das gilt nun für Einreisende und Pendler
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Landkreis Mühldorf a. Inn: Das gilt nun für Einreisende und Pendler

Mit der seit 9. November in Kraft getretenen neuen Einreisequarantäneverordnung (EQV) verkürzt sich die Quarantänezeit für Einreisende, die sich innerhalb von zehn Tagen vor der Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten haben, von 14 Tagen auf 10 Tage. Eine weitere Verkürzung der Quarantänezeit kann bei Vorlage eines negativen Testergebnisses erfolgen.

Die Mindestquarantänezeit beträgt jedoch auf jeden Fall 5 Tage. Die Anmeldung der Einreise erfolgt nun bundesweit zentral über die digitale Einreiseanmeldung unter einreiseanmeldung.de. Wichtig: Die Bestätigung über die Anmeldung müssen Einreisende bei der Einreise mit sich führen. Von der Quarantänepflicht ausgenommen sind Einreisende, die sich weniger als 24 Stunden in einem Risikogebiet aufgehalten haben oder nur für bis zu 24 Stunden nach Bayern einreisen.

Berufspendler mit Wohnsitz im Ausland („Grenzgänger“), die aus einem Risikogebiet nach Bayern einreisen, müssen sich – wie bisher auch – regelmäßig einmal in der Kalenderwoche auf das Corona-Virus testen lassen. Diese Regelungen betreffen ebenso Schüler, Auszubildende und Studierende. Sie benötigen eine Bescheinigung des Arbeitgebers, der Schule bzw. des auszubildenden Betriebs oder der Hochschuleinrichtung.

Die Tests für Reiserückkehrer sowie Pendler können im Landkreis am Testzentrum Volksfestplatz Mühldorf nach vorheriger Anmeldung unter Telefon 0 86 31/36 55 11 oder 36 55 29, Montag bis Freitag zwischen 16 Uhr und 19 Uhr vorgenommen werden.

Sie sind für die genannten Gruppen kostenlos, für Berufspendler mit Wohnsitz im Ausland allerdings nur insofern das Unternehmen den Firmensitz in Bayern hat und sie bei der Testung die Bescheinigung des Arbeitsgebers mitbringen. Das Testergebnis der Pendler soll dann an die E-Mail-Adresse des Gesundheitsamtes corona-ausland@lra-mue.de geschickt werden.
Pendler, die in Bayern wohnen, in einem Risikogebiet ihrer beruflichen oder schulischen Tätigkeit nachgehen und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich an ihren Wohnsitz zurückkehren („Grenzpendler“), benötigen nur eine Bescheinigung des Arbeitsgebers bzw. der entsprechenden Einrichtung. Tests sind nicht erforderlich.

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