Gericht: Vertragsklausel benachteiligt Eltern!
Kann sich ein Kind nicht an eine Kindertagesstätte gewöhnen, müssen die Eltern die Kündigungsfrist des Betreuungsvertrags nicht unbedingt einhalten. Das Kindeswohl wiege schwerer als die vertragliche Vereinbarung, urteilte das Amtsgericht Bonn (Az. 114 C 151/15).
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, meldete eine Mutter ihr einjähriges Kind in einer Kindertagesstätte an. Das Kind zeigte sich von Anfang an wenig begeistert von der Betreuung. Es weinte häufig und konnte nur mithilfe der Mutter wieder beruhigt werden. Selbst nach vier Wochen begann es schon beim Bringen zu weinen. Als sich nach fünf Wochen noch keine Besserung einstellte, kündigten die Eltern den Betreuungsvertrag fristlos.
Der Betreuungsvertrag legte aber fest, dass Eingewöhnungsschwierigkeiten die Eltern nicht zu einer fristlosen Kündigung berechtigen – wohl aber die Kindertagesstätte in diesem Fall. Die Einrichtung wollte die Kündigung daher nicht hinnehmen. Der Fall ging schließlich vor Gericht.
Doch das Amtsgericht Bonn stellte sich auf die Seite der Eltern. Zwar schließt die Klausel im Vertrag eine Kündigung seitens der Eltern für einen solchen Fall aus. Doch das benachteilige die Eltern unangemessen. "Die Kündigungsfrist einzuhalten ist für die Eltern nicht zumutbar, da dadurch das Wohl des Kindes gefährdet wäre", erklärt Rechtsanwältin Andrea Brümmer. Auch den Eltern müsse es zustehen, die Eingewöhnung als gescheitert zu erklären. D-AH/fk
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