Freistaat Bayern verlängert Hilfsprogramme für Kunst- und Kulturschaffende
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Freistaat Bayern verlängert Hilfsprogramme für Kunst- und Kulturschaffende

Die Corona-Infektionszahlen in Bayern schrauben sich in nie gekannte Höhen. Die Auswirkungen der Pandemie haben die Kultur- und Kreativwirtschaft sowie den kulturellen Veranstaltungsbetrieb in Bayern besonders schwer getroffen und werden sie auf absehbare Zeit auch weiter treffen.

Das Bayerische Kabinett hat in seiner heutigen Sitzung (23.11.2021) angekündigt, die bisherigen Unterstützungsmaßnahmen für Kunst- und Kulturschaffende bis zum 31. März 2022 zu verlängern.

Diese Verlängerung betrifft folgende Programme:

Hilfsprogramm für soloselbstständige Künstlerinnen und Künstler und Angehörige kulturnaher Berufe

 Eckpunkte des Soloselbstständigenprogramms:

  • Das Programm ist als fiktiver Unternehmerlohn ausgestaltet und soll einen Ausgleich für entgangenen Umsatz bieten.
  • Für den Zeitraum bis März 2022 kann ein Antrag für eine Finanzhilfe in Höhe von bis zu 1.180 Euro monatlich als Ersatz für entfallende Erwerbseinnahmen gestellt werden. Die Antragstellung für die Monate ab Dezember 2021 ist derzeit noch nicht möglich.
  • Antragsberechtigt sind freischaffende Künstler mit Hauptwohnsitz in Bayern (Stichtag 01. Januar 2021), wenn sie nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz versichert sind oder nachweisen können, dass sie ihren Lebensunterhalt überwiegend mit erwerbsmäßiger künstlerischer Tätigkeit verdienen, auch wenn sie nicht über die KSK versichert sind, inhaltlich aber die Kriterien der KSK für eine künstlerische Tätigkeit erfüllen. Hierfür sind entsprechende Nachweise der Tätigkeiten einzureichen. Die Tätigkeit muss spätestens seit 1. Februar 2020 ausgeübt werden.
  • Um die Unterstützung beanspruchen zu können, müssen die durchschnittlichen monatlichen Gesamteinnahmen des Antragstellers im Antragszeitraum verglichen mit den durchschnittlichen monatlichen Gesamteinnahmen des Vergleichszeitraums durch Einnahmeausfälle aufgrund der Corona-Pandemie um mindestens 30 Prozent zurückgegangen sein. Wurde die Tätigkeit erst im Laufe des Jahres 2019 aufgenommen, werden als Vergleichszeitraum die vollen Monate des Jahres 2019 seit Aufnahme der Tätigkeit herangezogen, bei einer Aufnahme ab 1. November 2019 die vollen Monate bis einschließlich Februar 2020.
  • Folgende weitere Neuerung gilt: Für Personen, die im Jahr 2019, dem Vergleichszeitraum für die Ermittlung des Umsatzrückganges, aus familiären Gründen wie Kinderbetreuung und Pflege von Angehörigen oder wegen Krankheit nicht erwerbstätig waren, werden als Vergleichszeitraum nur diejenigen Monate des Jahres 2019 herangezogen, in denen eine volle Erwerbstätigkeit stattgefunden hat. Wenn im ganzen Jahr 2019 aus den genannten Gründen keine Erwerbstätigkeit stattfand, wird das Jahr 2018 herangezogen.
  • Das Soloselbstständigenprogramm ist kumulierbar mit der Überbrückungshilfe III inklusive der Neustarthilfe des Bundes. Wurde / wird jedoch im Antragszeitraum Grundsicherung beantragt oder bezogen, besteht kein Anspruch auf Leistungen nach dem Soloselbstständigenprogramm. Öffentliche Unterstützungsleistungen, die einen vergleichbaren Zweck verfolgen,werden in voller Höhe angerechnet, soweit sich die Leistungszeiträume überschneiden.
  • Die Anträge können unter dem folgenden Link online gestellt werden: www.bayern-innovativ.de/soloselbststaendigenprogramm.

Auf dieser Seite finden Sie zudem weitere Informationen zum Antragsverfahren. Für weitere Fragen wurde eine Telefon-Hotline eingerichtet: Regierung von Oberbayern: Tel. -Nr.  089/21761135 – E-Mail: soloselbststaendigenprogramm@reg-ob.bayern.de

Stipendienprogramm zur Unterstützung von Künstlerinnen und Künstlern in der Anfangsphase ihres professionellen Schaffens

Spielstätten- und Veranstaltungsprogramm

Hilfsprogramm für die Laienmusik

  • Antragsberechtigt sind alle Laienmusikvereine mit Sitz in Bayern, die gemeinnützig tätig und Mitglied in einem Laienmusikverband sind. Antragsberechtigt sind auch Musikschulorchester/-chöre mit Mitgliedschaft in einem Laienmusikverband, wenn deren Träger ein gemeinnütziger Verein ist.
  • Nicht antragsberechtigt sind lose Zusammenschlüsse von Musikern, Volksmusikensembles ohne Vereinsstatus oder Mitgliedschaft in einem Laienmusikverband, kommunale und kirchliche Einrichtungen sowie Schulchöre und -orchester.
  • Die Förderanträge für das Hilfsprogramm Laienmusik in Bayern sind unmittelbar beim jeweiligen Laienmusikverband, bei dem der Verein Mitglied ist, einzureichen.
  • Detaillierte Informationen unter https://www.bayerischer-musikrat.de/Foerderung/Hilfsprogramm%20Laienmusik%20Bayern%202021

Daneben wird auch die Unterstützung der staatlichen Kultureinrichtungen und der nichtstaatlichen Förderempfänger im Jahr 2022 fortgesetzt. Außerdem werden Mittel für die Weiterführung der Internetplattform „Bayern spielt“, ein Service- und Beratungsangebot für die Branche, zur Verfügung gestellt (www.bayernspielt.info).

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