Fallzahlen zu hoch: Es gelten wieder strengere Regelungen
Foto: 123RF
Prosepkt Box

Fallzahlen zu hoch: Es gelten wieder strengere Regelungen

+++ Update +++ Auch Selbsttests für Ungeimpfte möglich +++ Update +++

Seit Dienstag, 17.8.21 gelten im Landkreis aufgrund der dreimaligen Überschreitung des Schwellenwerts einer Inzidenz von 50 neue Regelungen. In einigen Lebensbereichen ergibt sich daraus eine Testpflicht für nicht oder nicht vollständig geimpfte Personen.

Für die Nutzung oder Zulassung zu bestimmten Einrichtungen, Betrieben oder Bereichen sieht die 13. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung die Vorlage eines negativen Corona-Tests vor (z.B. für den Besuch des Schwimmbads oder einer privaten Veranstaltung aus besonderem Grund).

Dieser negative Testnachweis muss schriftlich oder elektronisch erfolgen und kann entweder ein PCR- oder POC-Antigentest (Schnelltest) oder ein vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassener, unter Aufsicht vorgenommenen Antigentest zur Eigenanwendung durch Laien (Selbsttests) sein.

Die Durchführung eines Selbsttests muss vor Ort unter Anwesenheit des Betreibers, des Personals oder unterwiesenen Personen und der Einhaltung des Vier-Augen-Prinzips erfolgen. So gilt ein Selbsttest mit negativem Ergebnis als Zutrittsberechtigung.

Von der Testpflicht ausgenommen sind Personen, die einen Impf- bzw. Genesenennachweis vorweisen können, sowie Kinder unter sechs Jahren.

Eine Übersicht über die zugelassenen Selbsttests bietet das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte unter: https://www.bfarm.de/DE/Medizinprodukte/Aufgaben/Spezialthemen/Antigentests/_node.html

+++ +++ +++ +++ +++ +++ +++ +++ +++ +++ +++ +++ +++ +++ +++ +++ +++ +++ +++ +++ +++ +++

Landkreis Mühldorf a. Inn. Die 7-Tages-Inzidenz im Landkreis Mühldorf a. Inn (lt. Robert Koch-Institut) hat am 15. August, mit 59,5 den Wert von 50 an drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten (Stand: 16. August: 61,3). Somit gelten seit Dienstag automatisch folgende Regelungen der 13. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung:

Kontaktbeschränkungen:
Der gemeinsame Aufenthalt im privaten oder öffentlichen Raum ist nur noch Angehörigen des eigenen Hausstandes sowie Angehörigen zweier weiterer Hausstände gestattet.
Dabei dürfen sich höchstens 10 Personen treffen, wobei Kinder unter 14 Jahren nicht mitzählen. Vollständig Geimpfte sowie Genesene sind von den Kontaktbeschränkungen ausgenommen.

Schulen:
Die Teilnahme am Präsenzunterricht kann nur mit einem negativen Testergebnis, das höchstens 48 Stunden vor Schulbeginn durchgeführt worden sein darf,
erfolgen. Es besteht eine Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske; für Lehrkräfte sowie Schülerinnen und Schüler ab der Jahrgangsstufe 5 gilt eine Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske. Die Maskenpflicht gilt am Sitzplatz und auf den Begegnungsflächen.

Gastronomie:
Es muss eine Dokumentation zur Kontaktnachverfolgung erfolgen. Sitzen an einem Tisch Personen aus mehreren Hausständen, ist ein höchstens 24 Stunden altes negatives Testergebnis der Tischgäste erforderlich; vollständig Geimpfte sowie Genesene sind von der Testpflicht ausgenommen.
Für die Gäste besteht eine FFP2-Maskenpflicht, solange sie nicht am Tisch sitzen. Für das Personal besteht eine Maskenpflicht, soweit es in Kontakt mit Gästen kommt (auch unter freiem Himmel). Gleiches gilt für den Betrieb der Außengastronomie.

Öffentliche und private Veranstaltungen:
Bei öffentlichen Veranstaltungen sind einschließlich vollständig Geimpfter und Genesener bis zu 25 Personen in geschlossenen Räumen sowie bis zu 50 Personen unter freiem Himmel gestattet. Es besteht eine Testpflicht für die Teilnehmer der Veranstaltungen, von der vollständig Geimpfte oder Genesene ausgenommen sind.
Bei privaten Veranstaltungen aus besonderem Anlass mit einem von Anfang an begrenzten und geladenen Personenkreis (z. B. Geburtstags-, Hochzeits- und Tauffeiern, Vereinssitzungen) sind bis zu 25 Personen in geschlossenen Räumen sowie bis zu 50 Personen unter freiem Himmel zuzüglich vollständig Geimpften oder Genesenen gestattet.  Es besteht ebenfalls eine Testpflicht für die Teilnehmer der Veranstaltungen, von der vollständig Geimpfte oder Genesene ausgenommen sind.

Sport:
Kontaktfreier Sport ist in Gruppen von bis zu 10 Personen ohne
Testnachweis oder unter freiem Himmel in Gruppen von bis zu 20 Kindern unter 14 Jahren gestattet. Mit Testnachweis ist Sport jeder Art ohne Personenbegrenzung gestattet, wobei vollständig Geimpfte und Genesene von der Testpflicht ausgenommen sind.
Der Betrieb und die Nutzung von Sportplätzen, Tanzschulen, Fitnessstudios und anderen Sportstätten ist für diese Zwecke zulässig, wobei gleichzeitig nur so viele Personen anwesend sein dürfen, wie sie gemäß Rahmenkonzept möglich sind. In Sportstätten gilt FFP2-Maskenpflicht, soweit kein Sport ausgeübt wird. Für das Personal von Sportstätten gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske.

Sportveranstaltungen:
Bei Sportveranstaltungen unter freiem Himmel sind bis zu 1.500 Zuschauer einschließlich vollständig geimpfter und genesener Personen mit festen Sitzplätzen zulässig (davon bis zu 200 Zuschauer stehend ohne festen Sitzplatz mit einem Mindestabstand von 1,5 m).
In Gebäuden richtet sich die Zuschauerzahl nach der Anzahl der vorhandenen Plätze, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 m zu den anderen Plätzen gewahrt wird, wobei maximal 1.000 Personen einschließlich vollständig geimpfter und genesener Personen gestattet sind. Es gilt eine Testpflicht für die Besucher, wobei vollständig Geimpfte und Genesene von der Testpflicht ausgenommen sind.

Kulturelle Veranstaltungen in Theatern, Kinos, Bühnen, Konzert- und Opernhäusern:
Bei kulturellen Veranstaltungen unter freiem Himmel sind höchstens 1.500 Besucher einschließlich vollständig geimpfter und genesener Personen mit festen Sitzplätzen zulässig (davon bis zu 200 Personen mit Stehplätzen).
In Gebäuden richtet sich die Zuschauerzahl nach der Anzahl der vorhandenen Sitzplätze (feste Sitzplätze notwendig), bei denen ein Mindestabstand von 1,5 m zu den anderen Plätzen gewahrt werden muss (höchstens 1.000 Personen einschließlich vollständig geimpfter und genesener Personen). Es besteht die Pflicht zur Vorlage eines negativen Testnachweises, wovon vollständig geimpfte und genesene Personen befreit sind. Der Veranstalter hat ein Schutz- und Hygienekonzept zu erstellen sowie eine Kontaktdatenerhebung vorzunehmen.

Beherbergungsbetriebe:
Übernachtungsangebote von Hotels, Beherbergungsbetrieben, Schullandheimen, Jugendherbergen, Campingplätzen und allen sonstigen gewerblichen oder entgeltlichen Unterkünften dürfen unter folgenden Voraussetzungen zur Verfügung gestellt werden:
Bei Ankunft des Gastes sowie zusätzlich alle weiteren 48 Stunden muss ein negatives Testergebnis vorliegen, vollständig geimpfte und genesenen Personen sind von der Testpflicht ausgenommen. Es ist ein Schutz- und Hygienekonzept des Betreibers erforderlich.
Die Unterbringung von Gästen in einem Zimmer oder einer Wohneinheit ist nur im Rahmen der geltenden Kontaktbeschränkungen gestattet. Es muss ein Mindestabstand von 1,5 m zwischen Gästen, die nicht in einem Zimmer oder einer Wohneinheit untergebracht sind, gehalten werden. Zudem muss ein Mindestabstand von 1,5 m zwischen den Gästen und dem Personal gehalten werden.
Es gilt Maskenpflicht für Personal und Gäste, solange sie sich nicht am Tisch des Restaurantbereichs oder in ihrer Wohneinheit befinden. Es muss eine Kontaktdatenerhebung durchgeführt werden.

Freizeiteinrichtungen:
Für Seilbahnen, Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr, Stadt- und Gästeführungen, Berg-, Kultur- und Naturführungen sowie Führungen in Schauhöhlen und Besucherbergwerken sowie touristische Bahn- und Reisebusverkehre gilt Folgendes: Es ist ein Mindestabstand von 1,5 m zwischen den Gästen einzuhalten. In geschlossenen Räumen, geschlossenen Fahrzeugbereichen und Kabinen gilt eine FFP2-Maskenpflicht für Gäste sowie eine Maskenpflicht für das Kontroll- und Servicepersonal, soweit es in Kontakt mit den Gästen kommt.
Bei Flusskreuzfahrten ist bei der Einschiffung, wenn diese in Bayern erfolgt, sowie am Tag des Landgangs ein Testnachweis von den Passagieren erforderlich. Vollständig Geimpfte sowie Genesene sind von der Testpflicht ausgenommen.

Für Freizeitparks, Indoorspielplätze und vergleichbare ortsfeste Freizeiteinrichtungen,
Badeanstalten, Hotelschwimmbäder, Thermen, Wellnesszentren, Saunen, Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen gilt Folgendes:
Es ist ein Mindestabstand von 1,5 m zwischen den Gästen einzuhalten. In geschlossenen Räumen, geschlossenen Fahrzeugbereichen und Kabinen gilt eine FFP2-Maskenpflicht für Gäste sowie eine Maskenpflicht für das Kontroll- und Servicepersonal, soweit es in Kontakt mit den Gästen kommt. Es ist höchstens ein Besucher je 10 m² zugänglicher Fläche zulässig. Es gilt eine Testpflicht für die Besucher. Vollständig Geimpfte sowie Genesene sind von der Testpflicht ausgenommen.

Ferner gilt unabhängig von der Inzidenz seit Montag, 16. August, in ganz Bayern wieder eine Testpflicht für ungeimpfte Besucher und Mitarbeiter von Seniorenheimen und Pflegeeinrichtungen. Die amtliche Bekanntmachung zur Überschreitung der 7-Tages-Inzidenz von 50 ist im Amtsblatt des Landkreises Mühldorf a. Inn unter www.lra-mue.de/buergerservice/ amtsbl-tter/amtsbl-tter-2021.html veröffentlicht.

Lesen Sie hier:
Rotter Familienvater bei vorgetäuschter Autopanne abgezockt
Vorsicht bei Stornierungen und Umbuchungen von Flugreisen
Bayerische Alpen: Die Belastungsgrenze ist überschritten!

Beliebte Rubriken im blick.
Menschen im blick.
Kultur in der Region
Gastro & Schmackhaftes
Regionale Angebote

Aktuelle Ausgaben

Rosenheim

Rosenheim

Wasserburg

Wasserburg

Inntal

Inntal

Mangfalltal

Mangfalltal

Inn-Salzach

Inn-Salzach

Mühldorfer Wochenblatt

Muehldorfer Wochenblatt

Freizeit Spezial

Freizeit Spezial