Entschädigungsanspruch bei Schul- und Kita-Schließungen
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Entschädigungsanspruch bei Schul- und Kita-Schließungen

Berufstätige Eltern und Pflegeeltern von betreuungsbedürftigen Kindern vor Vollendung des zwölften Lebensjahrs oder von behinderten und auf Hilfe angewiesenen Kindern haben rückwirkend zum 16. Dezember 2020 Anspruch auf Entschädigung, wenn Schulen oder Betreuungseinrichtungen auf Anordnung von Behörden aus Infektionsschutzgründen geschlossen sind oder die Präsenzpflicht in Schulen ausgesetzt ist.

Bislang galt ein Anspruch nur, wenn keine anderweitige Betreuungsmöglichkeit wie beispielsweise Notbetreuungen in Schulen und Kitas vorhanden waren. Diese Einschränkung ist nun entfallen. Die Neuregelung bei der Entschädigung gilt demnach auch bei Wechselunterricht an Tagen, an denen die Schüler zu Hause sind.

Die Entschädigung an den Arbeitnehmer erfolgt durch den Arbeitgeber in Form der Lohnfortzahlung für maximal 6 Wochen. Der Arbeitgeber kann sich die Entschädigung anschließend über einen Antrag bei der Regierung von Oberbayern erstatten lassen, Frist ist innerhalb von 12 Monaten nach Ende der Schließung bzw. Untersagung des Betretens der Einrichtung. Auch Selbständige sind anspruchsberechtigt.

Weitere Ansprüche auf Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz bestehen bei einem Verdienstausfall infolge von Quarantäne oder Tätigkeitsverbot, die von einer Behörde wie dem Gesundheitsamt ausgesprochen wurde. Auch hier erfolgt die Entschädigung für 6 Wochen zunächst über den Arbeitgeber in Form der Lohnfortzahlung. Zur Entschädigung bei einem Tätigkeitsverbot von mehr als 6 Wochen muss ein formloser Antrag bei der zuständigen Regierung gestellt werden. Selbstständige können zusätzlich den Ersatz von weiterlaufenden und nicht gedeckten Betriebsausgaben beantragen.

Die Antragstellung bei der Regierung von Oberbayern erfolgt unter
regierung.oberbayern.bayern.de/aufgaben/37198/40425/leistung/leistung_53462/index.html
Für Fragen zu den Entschädigungsleistungen bei Kinderbetreuung können sich Betroffene an via E-Mail an betreuung-corona@reg-ob.bayern.de wenden.

Außerdem haben sich Bund und Länder beim Gipfeltreffen am 5. Januar darauf verständigt, dass für das Jahr 2021 die Anspruchsdauer des Kinderkrankengeldes für 10 zusätzliche Tage pro Elternteil (20 zusätzliche Tage für Alleinerziehende) verlängert werden soll. Der Anspruch soll auch für die Fälle gelten, in denen eine Betreuung des Kindes zu Hause erforderlich wird, weil die Schule oder der Kindergarten bzw. die Klasse oder Gruppe pandemiebedingt geschlossen ist oder die Präsenzpflicht im Unterricht ausgesetzt bzw. der Zugang zum Kinderbetreuungsangebot eingeschränkt wurde.

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