Vor allem für Wohnungsgeber ergeben sich neue Verpflichtungen.
Zum 1. November tritt das neue Bundesmeldegesetz in Kraft, das die 16 Landesmeldegesetze ablöst. Für den Gesetzgeber bestand der Hauptgrund zur Einführung darin, bundeseinheitlich gesetzliche Grundlagen zu schaffen. Denn in der Vergangenheit war es eine Schwachstelle der 16 Landesmeldegesetze, technische Standards aufgrund unterschiedlicher Regelungen bundeseinheitlich auf einen Nenner zu bringen. Doch auch andere Änderungen sind mit auf den Weg gebracht.
Eine gravierende Änderung wird ab November sein, dass der Wohnungsgeber bei einer Anmeldung mitwirken muss. In der Gesetzesbegründung wird die Einführung damit begründet, dass Scheinanmeldungen verhindert werden sollen. Doch wer ist Wohnungsgeber? Wohnungsgeber ist jeder, der einem anderen eine Wohnung zur Benutzung überlässt oder zur Verfügung stellt. Das ist etwa der Eigentümer selbst, der eine Wohnung an jemanden vermietet oder auch eine von ihm zur Vermietung der Wohnung beauftragte Hausverwaltung. Aber auch ein Mieter, der einen Untermieter einziehen lässt, ist Wohnungsgeber.
Der Wohnungsgeber hat die Verpflichtung, der meldepflichtigen Person den Einzug zu bestätigen. Dies geschieht in der Form, dass der/die Meldepflichtige/r bei der Anmeldung die Bestätigung des Wohnungsgebers vorzulegen hat.
Ein Formular für den Wohnungsgeber wird auf der Homepage der Stadt Rosenheim hierzu bereitgestellt.
In jedem Fall muss die Bestätigung enthalten: Name und Anschrift des Wohnungsgeber, Angabe zur Art des meldepflichtigen Vorgangs mit Einzugs- oder Auszugsdatum, Anschrift der Wohnung und die Namen aller einziehenden Personen.
Neu ist ab November auch die Meldefrist. Sind es aktuell noch sieben Tage, wird mit der Gesetzesänderung eine Meldefrist von 14 Tagen nach dem Ein- oder Auszug gelten.
Nähere Auskünfte sind auf der Internetadresse der Stadt hinterlegt. Gerne steht das Bürgeramt aber auch telefonisch unter 0 80 31/ 3 65 13 70 für Auskünfte zur Verfügung.