Am heutigen Mittwoch, 24. November, ist die 15. Bayerische Infektionsschutz-maßnahmenverordnung in Kraft getreten. Diese sieht neben bayernweit verschärften Maßnahmen in besonders betroffenen Regionen einen Lockdown vor. Das betrifft sowohl den Landkreis Rosenheim als auch den Landkreis Mühldorf a. Inn, die aufgrund der Überschreitung der 7-Tages-Inzidenz von 1.000 als regionaler Hotspot eingestuft ist. Somit gelten ab Donnerstag, 25. November, folgenden Bestimmungen:
Verbot von Veranstaltungen, Schließung von Einrichtungen und Betrieben
Alle Veranstaltungen, Einrichtungen etc., die der 2G bzw. 2G plus Regelung unterliegen, sind grundsätzlich untersagt bzw. geschlossen. Dazu zählen im Innen- und Außenbereich:
• Veranstaltungen außerhalb privater Räumlichkeiten
• Sportstätten (Fitnessstudios, Sportplätze etc.; Spielplätze im Außenbereich sind davon nicht betroffen!)
• Kulturveranstaltungen
• Freizeiteinrichtungen
• Gastronomie
• Beherbergung
• Hochschulen (Umstellung auf digitale Vorlesungen)
• Bibliotheken und Archive
• Außerschulische Bildungsangebote
• Körpernahe Dienstleistungen, die keine medizinischen, therapeutischen oder pflegerischen Leistungen sind.
Ausnahmen vom Verbot bzw. der Schließung bestehen für:
• Schulsport sowie der Wettkampf- und Trainingsbetrieb der Berufs- sowie Leistungssportler der Bundes- und Landeskader.
• Abhol- und Lieferservice in der Gastronomie sowie nicht öffentlich zugängliche Betriebskantinen.
• Friseur (Zutritt mit 2G) sowie körpernahe Dienstleistungen für medizinische, therapeutische oder pflegerische Leistungen.
• Übernachtungsangebote für zwingend erforderliche und unaufschiebbare nichttouristische Aufenthalte.
• Prüfungen im Rahmen der Hochschulen und der außerschulischen Bildung.
Einzelhandel geöffnet
In Betrieben des Groß- und Einzelhandels sowie in Dienstleistungs- und Handwerksbetrieben mit Kundenverkehr darf die Zahl der gleichzeitig im Ladengeschäft anwesenden Kunden nicht höher sein als ein Kunde je 20 m² der Verkaufsfläche. Es gilt FFP2-Maskenpflicht. Keine 3G-Regel für Kunden.
Kontaktbeschränkungen für Ungeimpfte und Nichtgenese
• Der gemeinsame Aufenthalt im privaten sowie öffentlichen Raum ist somit Personen, die weder geimpft noch genesen sind, nur mit den Angehörigen des eigenen Hausstandes sowie Angehörigen eines weiteren Hausstandes gestattet, soweit eine Gesamtzahl von insgesamt fünf Personen nicht überschritten wird.
• Kinder, die noch nicht zwölf Jahre und drei Monate alt sind, zählen nicht dazu. Ehegatten, Lebenspartner sowie Partner gelten auch als ein Hausstand, wenn sie keinen gemeinsamen Wohnsitz haben.
• Die Kontaktbeschränkungen gelten nicht für berufliche und dienstliche Tätigkeiten.
• 3G für Beschäftigte
Beschäftigte, die im Rahmen ihrer Tätigkeit Kontakt zu anderen Personen (z. B. Mitarbeiter, Kunden) haben, dürfen Arbeitsstätten nur noch unter der Einhaltung der 3G Regelung betreten. Beschäftigte müssen also einen Impf-, Genesenen oder aktuellen Testnachweis mit sich führen oder beim Arbeitgeber hinterlegt haben. Ungeimpfte, nichtgenesene Beschäftigte dürfen die Arbeitsstätte lediglich ohne Testnachweis betreten, wenn Sie unmittelbar vor Dienstantritt ein Testangebot des Arbeitgebers wahrnehmen.
Personen, die nicht geimpft oder genesen sind, müssen insofern an jedem Arbeitstag ein Nachweis über eine aktuelle Antigenschnelltestung verfügen (PCR-Testung 48 Stunden gültig).
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