Debatte zum Umgang mit weggeworfenen Lebensmitteln: Containern soll entkriminalisiert werden
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Prosepkt Box

Debatte zum Umgang mit weggeworfenen Lebensmitteln: Containern soll entkriminalisiert werden

Berlin — Wer weggeworfene Lebensmittel aus Abfallcontainern holt, ohne Hausfriedensbruch oder Sachbeschädigung zu begehen, soll künftig kaum noch bestraft werden. Nach den Vorstellungen von Bundesernährungsminister Cem Özdemir und Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann soll bei Straf- und Bußgeldverfahren wegen „Containerns“ regelmäßig eine Einstellung in Betracht kommen. Nach Angaben der Bundesregierung werden deutschlandweit jährlich rund elf Millionen Tonnen Lebensmittelabfälle entsorgt. Das hohe Aufkommen von Lebensmittelabfällen und -verlusten sei mit Blick auf die Folgen für Klima, Umwelt und Biodiversität eine große gesellschaftliche Herausforderung. Ihr Ziel sei es daher, gemeinsam mit allen Beteiligten die Lebensmittelverschwendung verbindlich branchenspezifisch zu reduzieren, haftungsrechtliche Fragen zu klären und steuerrechtliche Erleichterung für Spenden zu ermöglichen. Der Handelsverband Lebensmittel kontert, Strafrecht und Strafprozessrecht enthielten bereits genügend Instrumente, um allen denkbaren Fallkonstellationen Rechnung zu tragen.

„Containern“, „Dumpster Diving“ oder „Mülltauchen“ ist eine Praxis, bei der Menschen Lebensmittel, die sonst entsorgt werden würden, aus Abfallcontainern – beispielsweise von Supermärkten, Gastro-Betrieben oder Fabriken – sammeln. Dies soll eine Möglichkeit sein, Lebensmittelverschwendung zu reduzieren und gleichzeitig Bedürftige mit Nahrung zu versorgen. Neben Bedürftigen fischen auch „Aktivisten“ Essbares aus Abfallcontainern, um damit ihren Unmut über die vermutete Verschwendung auszudrücken. Kritische Stimmen halten dem entgegen, dass diese Praxis die Sicherheit und Qualität der gesammelten Lebensmittel beeinträchtige sowie die systemischen Ursachen der Lebensmittelverschwendung ungelöst blieben.

Statistik. Angaben der Bundesregierung zufolge werden in Deutschland jedes Jahr rund elf Millionen Tonnen Lebensmittelabfälle entsorgt. Der größte Teil der Lebensmittelverschwendung falle bei Privathaushalten an (59 Prozent oder durchschnittlich 78 Kilogramm pro Verbraucher). In der Landwirtschaft entstünden nach der Ernte oder Schlachtung zwei Prozent der Gesamtabfallmenge (0,2 Mio. Tonnen), etwa beim Lagern, Sortieren oder Transportieren. Bei der Verarbeitung fielen weitere 15 Prozent (1,6 Mio. Tonnen) an, unter anderem durch fehlerhafte oder beschädigte Verpackungen. Im Handel entstünden dann sieben Prozent der Lebensmittelabfälle (0,8 Mio. Tonnen), etwa durch zu große Bestellmengen, die nicht vollständig verkauft werden. Schließlich fielen bei der Außer-Haus-Verpflegung wie Restaurants und Kantinen noch 17 Prozent (1,9 Mio. Tonnen) der Abfälle an, beispielsweise durch überdimensionierte Mengen am Buffet.

Gesetzeslage. Nach dem Abfallrecht gehören die Inhalte von Abfallcontainern auf privaten Grundstücken bis zur Abholung durch eine Entsorgungsfirma dem sogenannten Wegwerfer respektive dem Grundstückseigentümer. Wer widerrechtlich private Räume betritt, begeht Hausfriedensbruch. Das Strafgesetzbuch (StGB) formuliert: „Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.“ (§ 123 I StGB) Und wer Lebensmittel entwendet, begeht Diebstahl. Das StGB konkretisiert: „Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“ (§ 242 I StGB) Notabene: „Der Versuch ist strafbar.“ (§ 242 II StGB) Containern kann zudem als „besonders schwerer Fall des Diebstahls“ geahndet werden, wenn die Sache „durch ein verschlossenes Behältnis oder eine andere Schutzvorrichtung gegen Wegnahme besonders gesichert ist“ (§ 243 I 2 Nr. 2 StGB). Während Hausfriedensbruch ein reines Antragsdelikt ist, ist der Diebstahl geringwertiger Sachen ein relatives Antragsdelikt, das heißt, ein Ermittlungsverfahren wird nur auf Antrag eingeleitet, außer es besteht ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung (§ 248a StGB). Was Geringwertigkeit bedeutet, ist umstritten, liegt allerdings unter 50 Euro.

Strafvorschrift. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat am 5. August 2020 über eine von der Nichtregierungsorganisation „Gesellschaft für Freiheitsrechte e. V. (GFF)“ eingereichte Verfassungsbeschwerde gegen das Strafmaß für zwei Studentinnen aus Oberbayern, die containert hatten, geurteilt (Az. 2 BvR 1985/19 u.a.). Danach bleibt Containern verboten, denn der Gesetzgeber dürfe grundsätzlich auch das Eigentum an wirtschaftlich wertlosen Sachen strafrechtlich schützen. Das BVerfG führte jedoch ebenfalls aus, es könne nicht prüfen, „ob der Gesetzgeber die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat; es hat lediglich darüber zu wachen, dass die Strafvorschrift materiell in Einklang mit den Bestimmungen der Verfassung steht und den ungeschriebenen Verfassungsgrundsätzen sowie Grundentscheidungen des Grundgesetzes entspricht“. Die GFF nahm dies als Fingerzeig, dass die Politik tätig werden müsse. Das Strafrecht dürfe nur gegen sozialschädliches Verhalten eingesetzt werden – und wer verhindere, dass Lebensmittel verschwendet würden, täte nach dieser Lesart nichts Verwerfliches.

Lebensmittel „retten“

Legalisierung. Radikale und umstrittene Aktivisten vom „Aufstand der letzten Generation“ – diese Gruppe begeht nach Einschätzung des Präsidenten des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV), Thomas Haldenwang, zwar Straftaten, ist jedoch nicht extremistisch, da sie ein Handeln der Regierung forderte und damit ihren Respekt gegenüber der freiheitlich-demokratischen Grundordnung ausdrückte – haben 2022 medienwirksam containert und ein „Lebensmittel-retten-Gesetz“ gefordert. Sie begrüßten bereits, dass Bundesernährungsminister Cem Özdemir (Bündnis 90/DIE GRÜNEN) die Legalisierung des Containerns plante.

In einer gemeinsamen Presseerklärung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft und des Bundesministeriums der Justiz vom 10. Januar 2023 werben nun Özdemir und Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann (FDP) für Änderungen bei den „Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV)“, damit bestimmte Verfahren wegen Diebstahls weggeworfener Lebensmittel aus Abfallcontainern regelmäßig eingestellt werden. Dies sei eine praktikable Lösung auf Ebene der Verwaltungsvorschriften zum Verfahrensrecht, ohne dass das materielle Recht berührt würde.

Özdemir betont: „Wer Lebensmittel vor der Tonne rettet, sollte dafür nicht weiter strafrechtlich verfolgt werden.“ Das Containern strafrechtlich nicht zu ahnden, sei „einer von vielen Bausteinen im Kampf gegen Lebensmittelverschwendung“. Buschmann flankiert: „Wenn sich Menschen weggeworfene Lebensmittel mit nach Hause nehmen, ohne dabei eine Sachbeschädigung oder einen Hausfriedensbruch zu begehen, dann muss das nach meiner Meinung nicht weiter strafrechtlich verfolgt werden.“

Gemeinnützige Organisationen fördern

Demgegenüber lehnt der Handelsverband Lebensmittel (BVLH) Änderungen bei der strafrechtlichen Verfolgung des Containerns ab. Strafrecht und Strafprozessrecht würden bereits allen denkbaren Fallkonstellationen Rechnung tragen. Überdies sei Containern mit Blick auf die Statistik der Bundesregierung, nach der Privathaushalte mit 59 Prozent den größten Anteil an der Lebensmittelverschwendung haben, kein wirksamer Beitrag zur Reduzierung. „Auf die Idee, dafür die Erlaubnis zu erteilen, private Abfalltonnen für Mülltaucher freizugeben, kommt verständlicher Weise niemand.“

Vielmehr sollte jegliche Form des Containerns schon aus Gründen des vorbeugenden Verbraucherschutzes verboten sein: Lebensmittel würden im Handel in der Regel zu Abfall, wenn sie nicht mehr verkehrsfähig seien, sprich: ihre spezifischen Eigenschaften eingebüßt haben, ihr Verzehr nicht mehr als sicher oder gesundheitlich unbedenklich gelten könne. Verkehrsfähige Lebensmittel, welche die Händler nicht mehr verkaufen könnten, würden wiederum an gemeinnützige Organisationen wie die Tafeln gespendet. Diese sollten gezielt gefördert werden, so der BVLH.

Ähnlich hatte der Dachverband der Tafeln in Deutschland bereits Mitte Dezember 2020 argumentiert: Obschon niemand rechtlich dafür verfolgt werden sollte, genießbare Lebensmittel zu „retten“, solle die gesamte Wertschöpfungskette durch konkrete Maßnahmen und Ziele einbezogen werden, „um Lebensmittelverschwendung zu reduzieren und Containern überflüssig zu machen“. Obendrein sollten Hürden wie Produkthaftung und Besteuerung bei der Weitergabe von Lebensmitteln abgebaut, Aufklärungsarbeit erhöht, Wertschätzung gefördert und die „Grundfinanzierung der Tafel-Arbeit“ staatlich unterstützt werden.

Özdemir und Buschmann haben allerdings angekündigt, Ziel der Bundesregierung sei, „gemeinsam mit allen Beteiligten die Lebensmittelverschwendung verbindlich branchenspezifisch zu reduzieren, haftungsrechtliche Fragen zu klären und steuerrechtliche Erleichterung für Spenden zu ermöglichen“.

Dr. Olaf Konstantin Krueger

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