Corona-Krise: Ungeklärte Fragen beim Vollzug der einrichtungsbezogenen Impfpflicht
Symbolfoto: Manuela Grassl
Prosepkt Box

Corona-Krise: Ungeklärte Fragen beim Vollzug der einrichtungsbezogenen Impfpflicht

München / Mühldorf a.Inn / Rosenheim / Traunstein — Ob ärztlicher Arbeit­ge­ber, Pflege­kraft oder Azubi: Be­schäf­tig­te im Ge­sund­heits- und Pflege­be­reich sind ge­setz­lich ver­pflich­tet, bis zum 15. März ent­we­der ei­nen Impf- oder Ge­ne­se­nen­nach­weis zu er­brin­gen oder ein ärzt­li­ches Zeug­nis vor­zu­le­gen, dass sie nicht gegen COVID-19 geimpft wer­den kön­nen. Wer kei­nen Nach­weis vor­legt, darf in den je­wei­li­gen Ein­rich­tun­gen oder Un­ter­neh­men we­der tä­tig sein noch be­schäf­tigt wer­den. Die Ge­sund­heits­ämter kön­nen zwar Be­tre­tungs- und Tä­tig­keits­ver­bo­te aus­spre­chen. Doch sie war­ten noch auf kon­kre­te Hand­lungs­an­wei­sun­gen der vor­ge­setz­ten Stel­len, wie die ein­rich­tungs­be­zo­ge­ne Impfpflicht im Detail um­zu­set­zen ist. Ab­war­ten müs­sen auch Mit­tel­ständ­ler wie Claudia Maier-Schöne, In­ha­be­rin von Mobile Care, ei­nem pri­va­ten häus­li­chen Alten- und Kran­ken­pflege­dienst in Waldkraiburg. Sie weiß von voraus­ei­len­den Kün­di­gun­gen und warnt: „Wir steuern auf eine pflege­ri­sche Ka­tas­tro­phe zu.“

In den Lokalzeitungen häufen sich seit Jahresbeginn die Stellengesuche von im Ge­sund­heits­be­reich tä­ti­gen Fach­kräf­ten. Bei­spie­le: „Ungeimpfte exa­mi­nier­te Kin­der­kran­ken­schwes­ter mit Sta­tions­lei­ter­kurs sucht ab 15.3.2022 ei­nen neuen Wir­kungs­kreis.“ – „Pflege- und Palliativ­fach­kraft, ungeimpft, sucht ab 15.3.2022 neuen Wir­kungs­kreis.“ – „Fach­kran­ken­schwes­ter, In­ten­siv/Anä­ste­sie/Pal­lia­tiv so­wie Heil­prak­ti­ke­rin, ungeimpft, sucht ab 15.3.2022 neue Wirk­stätte.“ – „Sta­tions­se­kre­tä­rin, freund­lich, fle­xi­bel und gut or­ga­ni­siert, sucht neuen Wir­kungs­kreis ohne Impfpflicht in Voll­zeit.“ – „Ab 15.3.2022 Ar­beits­an­lei­te­rin Kran­ken­haus sucht we­gen Ein­füh­rung der Impfpflicht in Kran­ken­haus neue Arbeit.“ – „Kran­ken­schwes­ter mit Abi­tur, An­ti­kör­per, aber ungeimpft, sucht ab 16.3.2022 neue Heraus­for­de­rung in Teil­zeit ohne Impfpflicht.“

Die laut Eigenangabe Ungeimpften suchen wegen der Einführung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht zum 15. März 2022 einen neuen Wirk­kreis. Die Annoncen ver­wei­sen auf die vom Bun­des­tag am 10. De­zem­ber 2021 zur Ein­däm­mung der Aus­brei­tung des neu­ar­ti­gen Coronavirus (SARS-CoV-2) be­schlos­se­ne Impfpflicht für das Ge­sund­heits­per­so­nal. Kon­kret ge­meint ist der von SPD, Bündnis 90/DIE GRÜNEN und FDP ein­ge­brach­te und am 12. De­zem­ber 2021 in Kraft ge­tre­te­ne neue „§ 20a Im­mu­ni­täts­nach­weis gegen COVID-19“, ei­ne Er­gän­zung des Ge­set­zes zur Verhü­tung und Be­kämp­fung von In­fek­tions­krank­hei­ten beim Men­schen (⭱ In­fek­tions­schutz­ge­setz – IfSG). Da­nach ha­ben Be­schäf­tig­te ih­rer je­wei­li­gen Lei­tung bis zum 15. März 2022 ent­we­der ei­nen Impf- oder Ge­ne­se­nen­nach­weis oder ein ärzt­li­ches Zeug­nis darüber, dass sie auf­grund ei­ner me­di­zi­ni­schen Kon­tra­in­di­ka­tion nicht gegen COVID-19 geimpft werden kön­nen, vorzulegen.

Betroffene Einrichtungen und Unternehmen

Drei Gruppen von Einrichtungen oder Unternehmen sind vom Gesetz be­trof­fen: ers­tens Kran­ken­häu­ser, Ein­rich­tun­gen für am­bu­lan­tes Ope­rie­ren, Vor­sorge- oder Re­ha­bi­li­ta­tions­ein­rich­tun­gen, Dia­ly­se­ein­rich­tun­gen, Ta­ges­kli­ni­ken, Ent­bin­dungs­ein­rich­tun­gen, Be­hand­lungs- oder Ver­sor­gungs­ein­rich­tun­gen, Arzt­praxen, Zahnarzt­praxen, Praxen sons­ti­ger hu­man­me­di­zi­ni­scher Heil­be­ru­fe, Ein­rich­tun­gen des öf­fent­li­chen Ge­sund­heits­diens­tes, Ret­tungs­diens­te, so­zial­pädia­tri­sche Zen­tren, me­di­zi­ni­sche Be­hand­lungs­zen­tren für Er­wach­se­ne mit geis­ti­ger Be­hin­de­rung oder schwe­rer Mehr­fach­be­hin­de­run­gen, Ein­rich­tun­gen der be­ruf­li­chen Re­ha­bi­li­ta­tion so­wie Be­gut­ach­tungs- und Prüf­dienste, zwei­tens voll- oder teil­sta­tio­nä­re Ein­rich­tun­gen zur Be­treuung und Un­ter­brin­gung älterer, be­hin­der­ter oder pflege­be­dürf­ti­ger Menschen so­wie drit­tens am­bu­lan­te Pflegedienste.

Wird der Nachweis nicht fristgerecht vorgelegt oder bestehen Zweifel an der Echt­heit oder in­halt­li­chen Rich­tig­keit des­sel­ben oder ver­liert ein Nach­weis ab dem 16. März 2022 sei­ne Gül­tig­keit we­gen Zeit­ab­laufs, hat die Lei­tung un­ver­züg­lich das Ge­sund­heits­amt, in des­sen Bezirk sich die je­wei­li­ge Ein­rich­tung oder das je­wei­li­ge Un­ter­neh­men be­fin­det, darüber zu be­nach­rich­ti­gen und die­sem per­so­nen­be­zo­ge­ne Da­ten zu über­mit­teln. Das Ge­sund­heits­amt kann dann so­wohl eine ärzt­li­che Un­ter­su­chung zur me­di­zi­ni­schen Kon­tra­in­di­ka­tion an­ord­nen als auch ei­ner Per­son, die trotz Auf­for­de­rung kei­nen Nach­weis in­ner­halb ei­ner an­ge­mes­se­nen Frist vor­legt oder der An­ord­nung ei­ner ärzt­li­chen Un­ter­su­chung kei­ne Fol­ge leis­tet, un­ter­sa­gen, die Be­triebs­räu­me zu be­tre­ten oder für den Ar­beit­ge­ber tä­tig zu wer­den. Wi­der­spruch und An­fech­tungs­klage ge­gen ei­ne vom Ge­sund­heits­amt er­las­se­ne An­ord­nung oder ein von ihm er­teil­tes Ver­bot ha­ben kei­ne auf­schie­ben­de Wir­kung. Per­so­nen, die für die Ein­rich­tun­gen oder Un­ter­neh­men erst ab dem 16. März 2022 tä­tig wer­den sol­len, dür­fen nur nach Vor­la­ge des Nach­wei­ses be­schäf­tigt wer­den. Die Nach­weis­pflicht gilt aber nicht für Per­so­nen, die be­han­delt, be­treut oder un­ter­ge­bracht wer­den.

Umsetzungsratschlag des Gesundheitsministeriums

Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege (StMGP) hat sich vor Weih­nach­ten zur Um­set­zung und zum Voll­zug der ein­rich­tungs­be­zo­ge­nen Impf­pflicht mit Schrei­ben vom 21. De­zem­ber 2021 an die Kreis­ver­wal­tungs­be­hör­den als un­te­re Ge­sund­heits- und In­fek­tions­schutz­be­hör­den ge­wandt. Das StMGP stellt heraus, we­der Be­schäf­ti­gungs- oder Ver­trags­ver­hält­nis, noch Tä­tig­keits­be­reich seien für die Nach­weis­pflicht der Imp­fung von Be­deu­tung. Be­trof­fen sind folg­lich ne­ben dem me­di­zi­ni­schen Per­so­nal das Pflege- und Be­treuungs­per­so­nal, Ver­wal­tungs­kräfte, Haus­meis­ter, Trans­port-, Küchen- und Rei­ni­gungs­per­so­nal so­wie Aus­zu­bil­den­de, Prak­ti­kan­ten, Zeit­ar­beits­kräfte und Ehren­amtler. Alle müs­sen ent­we­der ihre Impfung mit einem oder meh­re­ren der vom Paul-Ehrlich-Institut (PEI) ge­nann­ten Sub­stan­zen und Dosen (ohne Booster) be­le­gen oder ei­nen Ge­ne­se­nen­nach­weis er­brin­gen oder ein ärzt­li­ches Zeug­nis über me­di­zi­ni­sche Kon­tra­in­di­ka­tion bei­brin­gen. Die Vor­la­ge­pflicht von Nach­wei­sen ist je­doch zeit­lich be­fris­tet, ak­tu­ell bis zum 31. De­zem­ber 2022.

Das Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die jeweilige Einrichtung oder das je­wei­li­ge Un­ter­neh­men be­fin­det, kann un­ab­hän­gig von den Mel­dun­gen der Lei­tun­gen Stich­pro­ben­kon­trol­len durch­füh­ren. Es kann zu­dem Atteste ver­lan­gen, um „das ärzt­li­che Zeug­nis auf Plau­si­bi­li­tät hin zu über­prü­fen“. Darüber hinaus kann das Ge­sund­heits­amt ärzt­li­che Un­ter­su­chun­gen an­ord­nen mit dem Ziel, „ei­ne mög­lichst ob­jek­ti­ve Be­ur­tei­lung des Vor­lie­gens ei­ner me­di­zi­ni­schen Kon­tra­in­di­ka­tion zu erhalten“.

Das StMGP rät den Gesundheitsämtern zwar, von Betretungs- und Tä­tig­keits­ver­bo­ten in der Regel Ge­brauch zu machen, er­läu­tert zu­gleich: „Die Ver­sor­gung der in den Ein­rich­tun­gen oder Un­ter­neh­men be­han­del­ten, be­treu­ten, ge­pfleg­ten oder un­ter­ge­brach­ten Per­so­nen muss aber in je­dem Fall noch ge­währ­leis­tet blei­ben. Auf­grund die­ser Mög­lich­keit, ein Be­tre­tungs- und Tä­tig­keits­ver­bot aus­zu­spre­chen, ist al­ler­dings von ei­ner zwangs­wei­sen Durch­set­zung der ärzt­li­chen Un­ter­su­chung ab­zu­se­hen.“ Ein Ver­stoß ge­gen die Nach­weis­pflicht, das Be­tre­tungs- oder das Tä­tig­keits­ver­bot kann mit Geld­buße bis zu 2.500 Eu­ro be­legt werden.

Hinweise der Berufsverbände

Berufsverbände wie der Deutsche Hausärzteverband e. V. haben ihre Mit­glie­der in­zwi­schen über die Mo­da­li­tä­ten in­for­miert. Der Deut­sche Berufs­ver­band für Pflege­be­ru­fe (DBfK) hat bei­spiels­weise ei­ne Hand­rei­chung zum Voll­zug heraus­ge­ge­ben. Da­nach dür­fen die un­ge­impf­ten Be­schäf­tig­ten bis zum Tä­tig­keits­ver­bot wei­ter­ar­bei­ten, so­fern sie dem Ge­sund­heits­amt frist­ge­recht zum 15. März 2022 ge­mel­det wur­den. Un­ter­des­sen sol­len sie in­for­miert wer­den über die Fol­gen des Be­schäf­ti­gungs­ver­bots und die daraus re­sul­tie­ren­de un­be­zahl­te Frei­stel­lung: ru­hen­des Ar­beits­ver­hält­nis oh­ne An­spruch auf Ent­gelt und Urlaub sowie keine Sozial-, Kranken- und Pflegeversicherung.

Den „Hardlinern“ unter den Impffreien wird empfohlen, sich umgehend bei der Arbeitsagentur zu mel­den und „jeden Job außer­halb des Ge­sund­heits­be­rei­ches“ an­zu­neh­men, denn nach der­zei­ti­ger Ge­set­zes­la­ge be­ste­he nur dann An­spruch auf Ar­beits­lo­sen­geld, wenn man sich recht­zei­tig ar­beits­su­chend mel­de. Der DBfK er­gänzt: „Wenn die All­ge­mei­ne Impf­pflicht für alle kommt, wird es kein Ar­beits­lo­sen­geld mehr ge­ben, weil ei­ne Be­schäf­ti­gung oh­ne Imp­fung dann nir­gends mehr mög­lich sein wird.“

Claudia Maier-Schöne, examinierte Altenpflegerin und Fach­lehr­kraft für Alten­pflege­be­ru­fe mit ei­ge­nem am­bu­lan­ten Pflege­dienst in Waldkraiburg, warnt wiederum vor voraus­ei­len­der Kün­di­gung der Impf­freien: „Ich ver­ste­he nicht, wa­rum ei­ni­ge Ar­beit­ge­ber ih­re bis jetzt noch un­ge­impf­ten Mit­ar­bei­ter so unter Druck set­zen oder glau­ben, sie mit Prä­mien doch noch zur Impfung be­we­gen zu kön­nen.“ Man­che Un­ter­neh­men lös­ten so­gar schon we­gen des voraus­seh­ba­ren Per­so­nal­not­stands ih­re Ver­sor­gungs­ver­trä­ge. „Ich kann mir nicht vor­stel­len, dass den Ge­sund­heits­äm­tern daran ge­le­gen ist, die Pflege­ein­rich­tun­gen, die seit Be­ginn der Corona-Krise am An­schlag ar­bei­ten, in ei­ne desaströse Lage zu ma­nö­vrie­ren.“ Un­klar sei auch, ob die Ge­sund­heits­äm­ter nun in das Per­so­nal­ma­na­ge­ment eingriffen.

Gesundheitsämter warten auf Handlungsanweisungen

In Südostoberbayern bereiten sich die Gesundheitsämter zwar auf den Vollzug der ein­rich­tungs­be­zo­ge­nen Impf­pflicht vor, die kon­kre­te Um­set­zung ist aber noch un­ge­klärt.

Auf Nachfrage teilt das Landratsamt Mühldorf a.Inn hierzu mit, das Gesundheitsamt „steht in en­gem Kon­takt mit der Re­gie­rung von Oberbayern so­wie den wei­te­ren Ge­sund­heits­äm­tern der Region 18, um ei­ne ein­heit­li­che Vor­ge­hens­wei­se ab­zu­stim­men“. Lä­gen im nächs­ten Schritt kon­kre­te Hand­lungs­an­wei­sun­gen vor, ließe sich der Per­so­nal­be­darf pla­nen. Hin­sicht­lich der Be­tre­tungs- und Tä­tig­keits­ver­bo­te er­klärt der Lei­ter des Ge­sund­heits­amts Mühldorf a.Inn, Dr. Benedikt Steingruber: „Wir er­war­ten, dass den Ge­sund­heits­äm­tern bis zum 15. März ge­naue Hand­lungs­an­wei­sun­gen an die Hand ge­ge­ben wer­den, sodass in den Land­krei­sen ein ein­heit­li­cher Voll­zug in der Fra­ge der einr­ich­tungs­be­zo­ge­nen Impf­pflicht ge­währ­leis­tet ist.“

Das Staatliche Gesundheitsamt Rosenheim bereitet sich eben­falls „fach­lich und recht­lich“ auf die Um­set­zung vor. Auf Nach­frage er­läu­tert das Land­rats­amt Rosenheim, bis­lang seien noch nicht al­le Voll­zugs­fra­gen von den vor­ge­setz­ten Stel­len ge­klärt. Den Voll­zug werde das Ge­sund­heits­amt aber „in en­ger Ab­stim­mung mit den Lei­tun­gen der ver­pflich­te­ten Ein­rich­tun­gen durch­füh­ren“. Ins­be­son­de­re bei der An­ord­nung von Be­tre­tungs- und Tä­tig­keits­ver­bo­ten sei „zu be­ach­ten, dass die Ver­sor­gung der in den Ein­rich­tun­gen be­han­del­ten, be­treu­ten, ge­pfleg­ten oder un­ter­ge­brach­ten Per­so­nen in je­dem Fall noch ge­währ­leis­tet blei­ben muss“. Da­bei wer­de der Voll­zug auch „die ohne­hin an­ge­spann­ten per­so­nel­len Ka­pa­zi­tä­ten der Be­hör­de wei­ter belasten“.

Der Leiter des Staatlichen Gesundheitsamtes Rosenheim, Dr. Wolfgang Hierl, spricht den Be­schäf­tig­ten im Ge­sund­heits- und Pflege­be­reich für ihre Leis­tun­gen höchs­ten Respekt und vollste An­er­ken­nung aus. Ihrem Impfstatus mißt Hierl „hohe Be­deu­tung“ bei, denn der häu­fi­ge und enge Kon­takt mit vul­ne­ra­blen Grup­pen be­deu­te „ei­ne er­höh­te Ge­fähr­dung für An­steckun­gen und nach­fol­gen­dem schwe­ren Krank­heits­ver­lauf“: „Nach Ab­wä­gung der Ar­gu­men­te Pro und Contra un­ter­stüt­ze ich da­her die neuen ge­setz­li­chen Re­ge­lun­gen im In­fek­tions­schutz­ge­setz, von de­nen im Übri­gen auch die Ge­sund­heits­äm­ter be­trof­fen sind.“

Das Gesundheitsamt Traunstein erläutert schließlich auf Nach­frage die ge­setz­li­chen Grund­la­gen der ein­rich­tungs­be­zo­ge­nen Impf­pflicht und dass bei An­ord­nung ei­nes Be­schäf­ti­gungs­ver­bots die Lohn­fort­zah­lungs­pflicht des Ar­beit­ge­bers ent­fällt. „Wie das wei­te­re Vor­ge­hen kon­kret aus­se­hen wird, ist uns der­zeit noch nicht be­kannt“, legt das Land­rats­amt Traunstein dar.

Dr. Olaf Konstantin Krueger

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