Mit der einrichtungsbezogenen Impfpflicht für das Personal im Gesundheitswesen kommt auf das durch die Pandemiebekämpfung ohnehin stark belastete Team im Gesundheitsamt in Rosenheim ab Mitte März eine weitere Aufgabe zu. Nach Paragraf 20a Infektionsschutzgesetz muss sich die Behörde von Amtsleiter Dr. Wolfgang Hierl mit den Personen beschäftigen, die bis zum 16. März der jeweiligen Einrichtungsleitung keinen der geforderten Nachweise vorlegen oder wenn bei den Nachweisen Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit bestehen.
Das Gesundheitsamt in Rosenheim bereitet sich derzeit fachlich und rechtlich auf die Umsetzung der neuen Vorschrift vor. Auch wenn noch nicht alle Fragen zum Vollzug mit den vorgesetzten Stellen geklärt sind, will Dr. Hierl die neuen Regelungen in engem Austausch mit den Leitungen der Einrichtungen im Gesundheitswesen durchführen.
Der 16. März wurde vom Bundesgesetzgeber gewählt, um jedem Betroffenen die Möglichkeit zu geben, sich vollständig impfen zu lassen. Alternativ zum Impfnachweis sieht die gesetzliche Regelung vor, dass jeder Einrichtungsleitung ein Genesenen-Nachweis oder ein ärztliches Zeugnis über eine Kontraindikation gegen eine COVID-19-Impfung vorgelegt werden kann. Zu bedenken ist, dass der Genesenen-Nachweis aktuell nur mehr eine Gültigkeit von 90 Tagen nach einer mittels PCR bestätigten Infektion hat.
Das Gesundheitsamt muss dann von der Einrichtungsleitung verständigt werden, wenn eine in der Einrichtung tätige Person keinen Nachweis vorlegt, oder wenn Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises bestehen. Die Gesundheitsbehörde wird jeden Fall untersuchen und die Personen auffordern, notwendige Nachweise vorzulegen bzw. eine ärztliche Untersuchung dazu anordnen. Wenn die betroffenen Personen dem nicht Folge leisten, kann das Landratsamt Betretungs- bzw. Tätigkeitsverbote aussprechen. Als weitere Vollzugsmaßnahmen kann die Kreisverwaltungsbehörde zur Durchsetzung der Vorlage- und Untersuchungspflicht Zwangsmaßnahmen, wie die Verhängung eines Zwangsgelds, anordnen oder ein Ordnungswidrigkeitsverfahren mit Bußgeld einleiten. Bei der Wahl der geeigneten Vollzugsmaßnahmen wird das Gesundheitsamt natürlich auch die Versorgungssicherheit in den Einrichtungen im Blick haben.
Solange dieses Verfahren läuft, besteht für den jeweiligen Arbeitgeber kein Handlungsbedarf, denn im Infektionsschutzgesetz ist kein Kündigungsgrund für den Arbeitgeber vorgesehen.
Der Leiter des Gesundheitsamtes Rosenheim Dr. Wolfgang Hierl spricht allen Mitarbeitern in den medizinischen und pflegerischen Einrichtungen seinen höchsten Respekt und vollste Anerkennung für ihre Leistungen während der Pandemie aus: „Gerade die Kolleginnen und Kollegen, die tagtäglich im vollstem Einsatz um die Gesundheit und das Leben der Patientinnen und Patienten bzw. Bewohnerinnen und Bewohner kämpfen und dabei riskieren, selbst zu erkranken, leisten einen enormen Dienst an der Gesellschaft.“ Einschränkend stellt Dr. Hierl aber auch fest, „dass gerade der häufige und enge Kontakt mit vulnerablen Gruppen eine erhöhte Gefährdung für Ansteckungen und nachfolgendem schweren Krankheitsverlauf darstellt. Dem Impfstatus des Personals in den Einrichtungen kommt daher eine hohe Bedeutung zu. Nach Abwägung der Argumente Pro und Contra unterstütze ich daher die neuen gesetzlichen Regelungen im Infektionsschutzgesetz, von denen im Übrigen auch die Gesundheitsämter betroffen sind.“
Antworten zu vielen Fragen rund um die einrichtungsbezogene Impfpflicht gibt es auch im Internet unter: https://www.zusammengegencorona.de/impfen/gesundheits-und-pflegeberufe-impfen/einrichtungsbezogene-impfpflicht/.
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