Maskenpflicht ab Montag, 17. Mai, aufgehoben. Ab Dienstag, 18. Mai, weitere Öffnungsschritte für den Einzelhandel.
Seit Montag, 17. Mai, liegt die 7-Tage-Inzidenz in der Stadt Rosenheim den fünften Tag hintereinander unter dem Schwellenwert von 150. Gemäß der sogenannten „Bundes-Notbremse“ folgen daraus zahlreiche Lockerungen der Corona-Beschränkungen.
Seit Montag, 17. Mai, hat die Stadt Rosenheim die Maskenpflicht in der Rosenheimer Innenstadt aufgehoben. Ab Dienstag, 18. Mai, ist im Einzelhandel wieder Click & Meet möglich. Neben der Terminvereinbarung muss ein negativer Coronatest (PCR- oder Schnelltest), der nicht älter als 24 Stunden ist, vorgelegt werden. Selbsttests können unmittelbar vor dem Ladenbesuch vor den Augen des Geschäftspersonals durchgeführt werden und sind ebenfalls als Nachweis zulässig. Die Anzahl der zulässigen Kunden richtet sich individuell nach der Größe des jeweiligen Geschäfts.
Eine Übersicht zu allen Corona-Testmöglichkeiten in der Stadt Rosenheim findet sich hier.
„Trotz sinkender Zahlen appelliere ich aber dennoch an alle Besucherinnen und Besucher unserer Stadt die Vorsichtsmaßnahmen zum Infektionsschutz weiter konsequent zu beachten, damit die erreichten bzw. die in Aussicht stehenden Lockerungen nicht wieder rückgängig gemacht werden müssen“, so Ordnungsamtsleiter Oliver Horner.
Seit Mittwoch weitere Öffnungen
Die 7-Tages-Inzidenz liegt im Landkreis Rosenheim seit fünf Tagen unter 100 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner. Das Landratsamt Rosenheim hat dies heute formal auch in einer Veröffentlichung im Amtsblatt festgestellt und damit einhergehend Erleichterungen nach dem Infektionsschutzgesetz veröffentlicht.
Sie gelten ab Mittwoch 0 Uhr. Personen eines Hausstandes dürfen sich dann wieder mit Angehörigen eines anderen Hausstandes treffen, solange eine Gesamtzahl von fünf Personen nicht überschritten wird. Die nächtliche Ausgangssperre entfällt.
Schule ist im Präsenz- oder Wechselunterricht möglich, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern durchgehend und zuverlässig eingehalten werden kann. Lehrer müssen eine medizinische Maske tragen, bei den Schülerinnen und Schüler reicht eine so genannte Community-Maske. Die Teilnahme am Unterricht in der Schule sowie an der Notbetreuung und der Mittagsbetreuung ist nur möglich, wenn sich die Schülerinnen und Schüler zwei Mal pro Woche testen lassen. Dies ist zudem Voraussetzung, damit Kinder, Jugendliche und junge Volljährige Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Ferientagesbetreuung und organisierte Spielgruppen für Kinder besuchen können.
Geschäfte, die bisher schon offen haben dürfen, wie der Lebensmitteleinzelhandel oder Gärtnereien, dürfen mehr Kunden in den Laden lassen. Für die ersten 800 Quadratmeter darf je zehn Quadratmeter ein Kunde ins Geschäft. Für den Teil, der über 800 Quadratmeter Verkaufsfläche liegt, darf je 20 Quadratmeter ein zusätzlicher Kunde zum Einkaufen kommen.
In allen anderen Ladengeschäften sind so genannte Click & Meet-Konzepte zulässig. Das heißt, Terminvergabe im Voraus, Einhaltung von Mindestabstand, FFP2-Maskenpflicht, Kontaktdatenerfassung, maximal ein Kunde je 40 Quadratmeter Verkaufsfläche sowie Erstellung eines Schutz- und Hygienekonzepts. Wichtig auch, eine Testung ist nicht erforderlich.
Erwachsenenbildung ist in Präsenzform wieder möglich, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann. Am Platz besteht Maskenpflicht und ein Schutz- und Hygienekonzept muss vorhanden sein.
Bei Instrumental- und Gesangsunterricht ist Einzelunterricht zulässig, wenn ein Mindestabstand von zwei Metern möglich ist. Die Maskenpflicht entfällt nur beim aktiven Musizieren, sonst müssen Lehrerinnen und Lehrer eine medizinische und Schülerinnen und Schüler eine FFP2-Maske tragen.
Für Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten und vergleichbare Kulturstätten gilt – wie in den Ladengeschäften – eine Art Click & Meet. Termine müssen im Voraus vergeben sein. Die Besucherzahl ist abhängig vom vorhandenen Besucherraum, in jedem Fall muss ein Mindestabstand von 1,5 Metern zuverlässig gewahrt sein. Für Besucher gilt eine FFP2-Maskenpflicht und die Kontaktdaten müssen erfasst werden.
Die Zulassung weiterer Öffnungen hat das Landratsamt Rosenheim zudem beim Bayerischen Gesundheitsministerium beantragt. Sie betreffen unter anderem die Außengastronomie, Theater, Kinos Konzerthäuser, kontaktfreier Sport im Innenbereich bzw. Kontaktsport im Außenbereich. Das Einverständnis des Ministeriums vorausgesetzt, können diese Lockerungen dann ab Donnerstag 0 Uhr in Kraft treten.
Übernachtungsangebote von gewerblichen und entgeltlichen Unterkünften, den Betrieb von Seilbahnen, touristische Reisebusverkehre, Stadt- und Gästeführungen sowie musikalische oder kulturelle Proben von Laien- und Amateurensembles sind ab Freitag, den 21. Mai möglich.
Kultur und Sport sind wieder möglich
Zu kulturellen Veranstaltungen und Sportveranstaltungen ist ab morgen wieder Publikum zugelassen. Aufgrund des stabilen Unterschreitens der 7-Tage-Inzidenz von 100 konnte das Landratsamt Rosenheim in einer weiteren Allgemeinverfügung weitere Öffnungsschritte erlauben.
Bis zu 250 Besucherinnen und Besucher sind zu kulturellen Veranstaltungen unter freiem Himmel mit festen Sitzplätzen zulässig. Sport unter freiem Himmel ist möglich für Gruppen bis zu 25 Personen. Unter der Voraussetzung einer vorherigen Terminbuchung dürfen Fitnessstudios und Freibäder öffnen. Analog zur Kultur sind ab morgen auch wieder bis zu 250 Zuschauer bei Sportveranstaltungen unter freiem Himmel mit festen Sitzplätzen zulässig.
Bedingungen für alle genannten Öffnungsschritte sind eine Erhebung der Kontaktdaten sowie ein negatives Corona-Test-Ergebnis, das nicht älter als 24 Stunden ist. Zudem müssen die Rahmenhygienepläne der jeweils zuständigen Staatsministerien eingehalten werden.
Die Allgemeinverfügung tritt am 21. Mai um 0 Uhr in Kraft. Sollte der 7-Tages-Inzidenzwert den Schwellenwert von 100 an drei aufeinanderfolgenden Tagen übersteigen, müssen die erlaubten Öffnungsschritte zurückgenommen werden.
Ab Samstag weitere Öffnungsschritte
• Die nächtliche Ausgangssperre entfällt.
• Personen eines Hausstandes dürfen sich wieder mit Angehörigen eines anderen Hausstandes treffen, solange eine Gesamtzahl von fünf Personen nicht überschritten wird.
• Geschäfte, die bisher schon offen haben, wie der Lebensmitteleinzelhandel oder Gärtnereien, dürfen mehr Kunden in ihren Laden lassen. In allen anderen Ladengeschäften sind so genannte Click & Meet-Konzepte zulässig. Ein vorheriger Corona-Schnelltest ist nicht mehr erforderlich.
• Schule ist im Präsenz- oder Wechselunterricht möglich, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern durchgehend und zuverlässig eingehalten werden kann. Lehrer müssen eine medizinische Maske tragen, bei den Schülerinnen und Schüler reicht eine so genannte Community-Maske. Die Teilnahme am Unterricht in der Schule sowie an der Notbetreuung und der Mittagsbetreuung ist nur möglich, wenn sich die Schülerinnen und Schüler zwei Mal pro Woche testen lassen.
• Erwachsenenbildung ist in Präsenzform wieder möglich, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann. Am Platz besteht Maskenpflicht.
• Bei Instrumental- und Gesangsunterricht ist Einzelunterricht zulässig, wenn ein Mindestabstand von zwei Metern möglich ist. Die Maskenpflicht entfällt nur beim aktiven Musizieren, sonst müssen Lehrerinnen und Lehrer eine medizinische und Schülerinnen und Schüler eine FFP2-Maske tragen.
• Für Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten und vergleichbare Kulturstätten gilt – wie in den Ladengeschäften – eine Art Click & Meet. Termine müssen im Voraus vergeben sein. Die Besucherzahl ist abhängig vom vorhandenen Besucherraum, in jedem Fall muss ein Mindestabstand von 1,5 Metern zuverlässig gewahrt sein. Für Besucher gilt eine FFP2-Maskenpflicht. Die Kontaktdaten müssen erfasst werden.
Weitere Öffnungen in Gastronomie, Sport und Kultur
In Abstimmung mit dem bayerischen Gesundheitsministerium hat die Stadt Rosenheim weitere Öffnungen festgelegt.
Die Gastronomiebetriebe in der Stadt Rosenheim können ab Samstag, 22. Mai, in ihren Außenbereichen Gäste bewirten. Dazu müssen die Gäste vorab reservieren. Wenn Personen aus mehreren Haushalten an einem Tisch sitzen, müssen alle Personen ein negatives Testergebnis vorweisen, welches nicht älter als 24 Stunden ist. Die Kontaktdaten müssen durch die Gastwirte dokumentiert werden.
Zu kulturellen Veranstaltungen und Sportveranstaltungen unter freiem Himmel sind ab Samstag wieder bis zu 250 Besucherinnen und Besucher mit festen Sitzplätzen zulässig. Laien- und Amateurensembles dürfen sich für musikalische oder kulturelle Proben über die Kontaktbeschränkungen hinaus wieder treffen. Kontaktsport unter freiem Himmel ist möglich für Gruppen bis zu 25 Personen unter der Voraussetzung, dass alle Teilnehmer einen negativen Test vorweisen können. Im Zuge der Lockerungen öffnet die Stadt auch die beiden DFB-Bolzplätze an der Aventinstraße und der Finsterwalder Straße sowie die Schulsport-Hartplätze wieder für die Allgemeinheit. In Innenräumen von Sportstätten ist kontaktfreier Sport wieder möglich. Unter der Voraussetzung einer vorherigen Terminbuchung dürfen daher Fitnessstudios und Freibäder wieder öffnen. Bedingungen für alle genannten Öffnungsschritte sind die Erhebung der Kontaktdaten sowie ein negatives Corona-Test-Ergebnis, das nicht älter als 24 Stunden ist. Zudem müssen die jeweils gültigen Rahmenhygienekonzepte eingehalten werden.
Hotels, Beherbergungsbetriebe, Schullandheime, Jugendherbergen, Campingplätze und alle sonstigen gewerblichen oder entgeltlichen Unterkünften dürfen zu touristischen Zwecken geöffnet werden. Alle Gäste müssen bei der Ankunft sowie jede weitere 48 Stunden über einen vor höchstens 24 Stunden vorgenommenen Corona-Test mit negativem Ergebnis verfügen. Gastronomische Angebote dürfen im Innen- und Außenbereich nur bis 22 Uhr angeboten werden. Im Innenbereich ist nur die Bewirtung von Hotelgästen zulässig. Die Nutzung von Kur-, Therapie- und Wellnessangeboten ist nur für Hausgäste zulässig.
Touristische Bahn- und Reisebusverkehre, Stadt-, Gäste-, Kultur- und Naturführungen dürfen ebenfalls ab Samstag wieder stattfinden. Alle Kunden müssen einen negativen Corona-Test vorlegen, der nicht älter als 24 Stunden ist.
Die neue Allgemeinverfügung tritt am 22. Mai um 0 Uhr in Kraft. Sollte der 7-Tage-Inzidenzwert den Schwellenwert von 100 an drei aufeinanderfolgenden Tagen übersteigen, müssen die Öffnungsschritte zurückgenommen werden.
Die aktuelle Ausgabe des Amtsblattes kann hier unter nachgelesen werden.