Bußgeld von bis zu 2 500 Euro droht, wenn Kinder nicht geimpft werden.
Das neuartige Coronavirus Sars CoV-2 hat uns erreicht. In den vergangenen beiden Tagen haben sich insgesamt zehn Menschen in Deutschland mit dem Coronavirus infiziert. Die Gefahr einer Ansteckung mit dem Virus ist jedoch nach einer neuen ECDC-Einschätzung (Europäische Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten) für Europäer derzeit „niedrig bis moderat“. Währenddessen tritt jetzt zum 1. März die gesetzliche Masernimpfpflicht in Kraft.
Von dieser Neuregelung sind alle Menschen betroffen, die in bestimmten Einrichtungen tätig sind oder betreut werden. Masern sind eine hochfieberhafte und sehr ansteckende Kinderkrankheit. Sie kommt heute auch bei Jugendlichen und Erwachsenen vor. In diesem Alter kann die Krankheit besonders schwer verlaufen. Eigentlich sollten die Masern längst ausgerottet sein, doch noch immer erkranken jedes Jahr Hunderte an ihnen. Dr. Wolfgang Hierl, Leiter des Staatlichen Gesundheitsamtes Rosenheim erklärt im Interview, worauf Sie achten müssen.
Am 20. Dezember wurde das Masernschutzgesetz in zweiter Lesung im Bundesrat gebilligt und tritt nach Unterzeichnung des Bundespräsidenten und Verkündung im Bundesgesetzblatt zum 1. März in Kraft. Was das genau bedeutet, erklärt Dr. Wolfgang Hierl, der Leiter des Staatlichen Gesundheitsamtes Rosenheim in einem Interview:
Warum braucht es überhaupt eine Regelung zum Masernschutz?
Das Gesetz dient dem Schutz der Bevölkerung vor der hochansteckenden Infektionskrankheit. Insbesondere in Schulen und Kindertageseinrichtungen, aber auch in medizinischen Einrichtungen kann das Masernvirus leicht übertragen werden.
Die Erkrankung kann einen schweren Verlauf mit Mittelohr- und Lungenentzündung nehmen. In einigen Fällen kann sie zu einer Gehirnentzündung mit bleibenden Schäden oder sogar zum Tod führen. Impfungen sind der wirksamste Schutz. Die Impfstoffe sind sicher und in der Regel gut verträglich.
Nach einer aktuellen Auswertung des Bayerischen Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit von Masern-Durchimpfungsraten der bayerischen Einschulungskinder zum Schuljahr 2017/2018 liegen Stadt und Landkreis Rosenheim in Bayern auf den letzten Plätzen. Es ist jederzeit in der Region mit dem Auftreten von Masernerkrankungen zu rechnen.
Welche Einrichtungen sind betroffen?
Das Masernschutzgesetz regelt eine Reihe von Pflichten zum Masernschutz für Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Infektionsschutzgesetz (IfSG), das sind Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte, erlaubnispflichtige Kindertagespflege, Schulen und
andere Ausbildungseinrichtungen sowie Heime, medi- zinische Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 IfSG, das sind u. a. Krankenhäuser, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Rehabilitationseinrichtungen, Arzt- und Zahn- arztpraxen sowie Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe und Gemeinschaftsunterkünfte für Asylbewerber und Flüchtlinge.
Welcher Personenkreis ist betroffen?
Es sind alle Personen betroffen, die nach dem 31. Dezember 1970 geboren sind und in einer dieser Einrichtungen betreut werden, arbeiten oder untergebracht sind. Begründet wird dieser Stichtag durch die Tatsache, dass von einer sehr hohen Durchseuchung vor Einführung der Masern-Impfung ausgegangen werden kann.
Welcher Nachweis muss vorgelegt werden?
Die betroffenen Personen müssen einen Nachweis darüber vorlegen, dass bei ihnen ein ausreichender Masern-Impfschutz, eine Masern-Immunität oder eine Kontraindikation gegen eine Masern-Impfung vorliegt. Für einen ausreichenden Masern-Impfschutz muss eine erste Masernimpfung ab Vollendung des ersten Lebensjahres und eine zweite ab Vollendung des zweiten Lebensjahres erfolgt sein.
Was regelt das Masernschutzgesetz in den Einrichtungen?
Alle Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr müssen ab 1. März beim Eintritt in die Schule, den Kindergarten oder die Kindertagespflege den Nachweis vorlegen. Kinder, die schon jetzt in Gemeinschaftseinrichtungen betreut werden, müssen den Nachweis bis zum 31. Juli 2021 erbringen, sofern sie bis zu diesem Datum in der gleichen Einrichtung bleiben.
Das Gleiche gilt für Personen, die nach dem 31. Dezember 1970 geboren sind, und ab 1. März 2020 in Gemeinschaftseinrichtungen, medizinischen Einrichtungen oder Gemeinschaftsunterkünften für Asylbewerber und Flüchtlinge tätig werden.
Betroffen ist bei den Gemeinschaftseinrichtungen vor allem Personal mit Lehr-, Erziehungs-, Pflege- oder Aufsichtstätigkeit, aber auch Ehrenamtliche, Hausmeister oder Transport-, Küchen- oder Reinigungspersonal. In den medizinischen Einrichtungen besteht die Nachweispflicht vor allem für medizinisches und pflegerisches Personal, aber auch für andere Personen wie z. B. Küchen- und Reinigungspersonal, Ehrenamtliche, Praktikantinnen und Praktikanten. Besteht die Tätigkeit bereits vor dem 1. März 2020, so muss der Nachweis bis zum 31. Juli 2021 erbracht werden.
Wie wird der Nachweis erbracht?
Der Nachweis kann durch den Impfausweis, das gelbe Kinderuntersuchungsheft oder – insbesondere bei bereits erlittener Krankheit – ein ärztliches Attest erbracht werden. Ebenfalls möglich ist, die Bestätigung einer zuvor besuchten Einrichtung, dass ein entsprechender Nachweis dort bereits vorgelegen hat.
Besteht eine medizinische Kontraindikation gegen eine Masern-Impfung, ist ein Nachweis des betreuenden Arztes darüber vorzulegen. Die Nachweise sind gegenüber der Einrichtungsleitung zu erbringen.
Was passiert, wenn der Nachweis nicht erbracht wird?
Kinder, bei denen kein Nachweis erbracht wurde, sind vom Besuch des Kindergartens oder der Kindertagespflege ausgeschlossen und dürfen von der Leitung nicht aufgenommen werden. Aufgrund der bestehenden Schulpflicht kommt für Schülerinnen und Schüler ein Ausschluss von der Schule nicht in Frage.
Eltern, die ihre schulpflichtigen Kinder nicht impfen lassen, begehen jedoch künftig eine Ordnungswidrigkeit und müssen mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 2 500 Euro rechnen. Das Bußgeld kann auch gegen Kindertagesstätten verhängt werden, die nicht geimpfte Kinder zulassen. Personal, das der Nachweispflicht nicht nachkommt, darf in Gemeinschaftseinrichtungen, medizinischen Einrichtungen oder Asylbewerberunterkünften nicht arbeiten. Wird dennoch eine Tätigkeit ausgeübt, wird durch die Kreisverwaltungsbehörde ein Bußgeld verhängt.
Das Gesundheitsamt Rosenheim hat ein Schreiben mit umfangreichen Informationen an die Gemeinschaftseinrichtungen in Stadt und Landkreis versandt. Dieses Informationsschreiben finden Sie auch auf der Homepage des Landratsamtes Rosenheim. Gerne steht Ihnen das Gesundheitsamt Rosenheim für weitere Rückfragen telefonisch unter der Nummer 0 80 31/3 92 -60 02 zur Verfügung.
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