Trotz Täuschungsversuchen rät Polizei: Bei Straftaten immer Notrufnummer 110 anrufen!
Das Strafgesetzbuch ist eindeutig: Wer wider besseres Wissen einer Behörde eine rechtswidrige Tat oder deren bevorstehende Verwirklichung vortäuscht, wird mit Bußgeld oder Freiheitsentzug bis zu drei Jahren bestraft. Trotzdem werden immer wieder Straftaten vorgetäuscht.
So laufen derzeit gegen einen 23-jährigen Rosenheimer Ermittlungen wegen Vortäuschens einer Straftat, da er gegenüber der Polizei haltlos vorgegeben hat, letzten Sonntag von zwei Schwarzafrikanern ausgeraubt worden zu sein. Bei tatsächlichen Straftaten jedoch betont die Polizei: „Lieber einmal zu oft, als einmal zu wenig anrufen.“
In der Nacht von Samstag, 22. Juli, auf Sonntag, 23. Juli, rief ein 23-jähirger Rosenheimer gegen 1.30 Uhr die Polizei zu Hilfe. Er gab an, Opfer eines versuchten Raubes in der Ebersberger Straße in Rosenheim geworden zu sein. Ein Schwarzafrikaner hätte ihm auf dem Bürgersteig mit einem Fahrrad den Weg versperrt, während ein zweiter Schwarzafrikaner ihm ins Gesicht geschlagen und dabei Geld gefordert hätte. Der 23-Jährige hätte sich gegen die Attacke wehren und so die beiden Männer in die Flucht schlagen können, die sich in Richtung Innenstadt entfernen konnten.
Eine sofort eingeleitete Fahndung nach den mutmaßlichen Tätern verlief aber ergebnislos. Die Kriminalpolizei Rosenheim übernahm die Ermittlungen und bat am Montag die Öffentlichkeit um Zeugenhinweise. Im weiteren Verlauf stellte sich allerdings heraus, dass das angebliche Opfer die Geschichte frei erfunden hat. Als Grund gab der 23-Jährige private Probleme an. Die leichten Verletzungen, die bei ihm festgestellt worden waren, dürften laut Polizei von einem vorangegangen Sturz stammen.
Die Falschaussage wird für den Rosenheimer nicht folgenlos bleiben. Gegen ihn wird nun wegen Vortäuschens einer Straftat ermittelt. Das Strafgesetzbuch sieht hierfür einen Strafrahmen vor, der von einer Geldstrafe bis hin zu einer Freiheitsstrafe reicht. Zudem soll geprüft werden, ob dem Beschuldigten die Kosten des Polizeieinsatzes auferlegt werden können.
Dem Polizeipräsidium Oberbayern Süd nach wurden im Jahr 2016 in der kreisfreien Stadt Rosenheim 13 Strafverfahren wegen Vortäuschens einer Straftat eingeleitet, im Landkreis Rosenheim 26, insgesamt in Stadt und Landkreis 39. Einer Grobdurchsicht zufolge wurde in der weit überwiegenden Zahl der Fälle ein unbestimmter Unbekannter als Täter angegeben ohne jedweden Bezug zu Ausländern und Asylsuchenden. Laut Rosenheims Oberstaatsanwalt Jürgen Branz wird statistisch nicht erfasst, welche juristischen Konsequenzen die Fälle hatten, denn jeder Einzelfall ist gesondert zu betrachten.
Thomas Schelshorn, Pressesprecher des Polizeipräsidiums Oberbayern Süd, stellt indessen heraus: „Uns ist wichtig, niemanden zu verunsichern. Wer ein Problem hat, meint, eine Straftat zu beobachten oder eine verdächtige Wahrnehmung macht, sollte unbedingt die 110 anrufen. Hier gilt die Regel: Lieber einmal zu oft, als einmal zu wenig anrufen.“
Auch wenn sich im Nachhinein herausstellte, dass die Beobachtung keinen Polizeieinsatz wert gewesen wäre, müsse niemand mit Konsequenzen rechnen. „Wer aber wider besseren Wissens absichtlich vortäuscht, dass eine Straftat passiert sei, muss mit einer Anzeige wegen ‚Vortäuschens einer Straftat‘ nach dem Strafgesetzbuch rechnen“, so Schelshorn. Des Weiteren werde in so einem Fall geprüft, ob dem Beschuldigten die Kosten des Einsatzes auferlegt werden können.
Olaf Konstantin Krueger