Versorgung mit Medizinal-Cannabis gesetzlich geregelt: Neue Möglichkeiten zur Therapie Schwerkranker
Öffnet ein Fenster zum Versenden der E-Mail

Versorgung mit Medizinal-Cannabis gesetzlich geregelt: Neue Möglichkeiten zur Therapie Schwerkranker

Rund eine Million Patienten könnten in Deutschland künftig Cannabis als Arznei verschrieben bekommen: Schwerkranke haben demnächst Anspruch auf eine Versorgung mit Medizinal-Cannabis in Form getrockneter Blüten oder Extrakten in standardisierter pharmazeutischer Qualität. Der Bundesrat billigte am 10. Februar einen entsprechenden Bundestagsbeschluss vom 19. Januar. Die Gesetzesnovelle wird noch im ersten Quartal 2017 in Kraft treten. Das „Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM)“ empfiehlt Patienten, die Möglichkeit der ärztlichen Verschreibung von Medizinal-Cannabis mit dem behandelnden Arzt frühzeitig zu besprechen. Ein Freifahrtsschein für „Kiffen auf Rezept“ ist die medizinische Behandlungsalternative nicht.

Das „Gesetz zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften“ stellt die Verschreibungsfähigkeit für Cannabis her: Ärzte können eigenverantwortlich entscheiden, ob im Einzelfall eine Cannabis-Therapie sinnvoll ist, selbst wenn weitere Behandlungsoptionen bestehen und die Patienten noch nicht „austherapiert“ sind. Unter Einhaltung der arzneimittel- und betäubungsmittelrechtlichen Vorgaben können sie dann Cannabis-Arzneien auf einem Betäubungsmittelrezept verschreiben. Voraussetzung ist, dass eine allgemein anerkannte und dem medizinischen Standard entsprechende Leistung nicht zur Verfügung steht oder zur Anwendung kommen kann sowie Aussicht auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf oder auf schwerwiegende Symptome besteht. Dies gilt ebenfalls in der Hospiz- und Palliativversorgung. Krankenkassen müssen einen Antrag innerhalb von drei Tagen nach Eingang entscheiden und dürfen die Genehmigung einer Cannabis-Therapie nur in begründeten Ausnahmefällen verweigern, beispielsweise wenn der medizinische Nutzen nicht ersichtlich sei.

Vor der Neuregelung durfte Cannabis in der Therapie nur mit einer Ausnahmegenehmigung des BfArM eingesetzt werden. Das Bundesverwaltungsgericht hatte das Bundesinstitut mit Urteil vom 6. April 2016 verpflichtet, einem schwer kranken Patienten mit chronisch verlaufender Multipler Sklerose eine Ausnahmeerlaubnis zum Eigenanbau von Cannabis zu erteilen, weil das Betäubungsmittel für seine medizinische Versorgung notwendig sei und dem Betroffenen keine gleich wirksame und erschwingliche Therapiealternative zur Verfügung stehe (BVerwG 3 C 10.14). Anfang 2017 verfügten bundesweit rund 1.020 Patienten über eine Ausnahmeerlaubnis zum Erwerb von Cannabis zur Anwendung im Rahmen einer medizinisch betreuten und begleiteten Selbsttherapie. Zwei Patienten war eine Erlaubnis für den Eigenanbau von Cannabis zugebilligt worden. Die nicht unerheblichen Kosten mussten die Betroffenen in der Regel selbst tragen. Sie können etwa beim monatlichen Bedarf an Cannabisblüten bis zu 1.800 Euro betragen. Nun werden Cannabis-Arzneien qualitätsgesichert und erstattungsfähig.

Medizinische Wirkung der Cannabis-Arzneimittel

Künftig koordiniert und kontrolliert eine beim BfArM angesiedelte staatliche „Cannabis-Agentur“ Anbau und Vertrieb des Medizinal-Cannabis, die Abgabe erfolgt nach Vorlage eines Rezeptes in Apotheken, das Erlaubnisverfahren entfällt. Inhaber einer Ausnahmeerlaubnis erhalten ihre Produkte nun auf Grundlage einer ärztlichen Verschreibung, eine bestehende Ausnahmeerlaubnis sollte bis spätestens drei Monate nach Inkrafttreten des Änderungsgesetzes an das BfArM zurückgegeben werden.

Da die wissenschaftliche Datenlage zur medizinischen Wirkung der Cannabis-Arzneimittel noch unzureichend ist, analysiert diese eine auf fünf Jahre angelegte anonymisierte Begleiterhebung. Denn einerseits können die in Cannabis enthaltenen Wirkstoffe zu Übelkeit, Schwindel und Müdigkeit, in seltenen Fällen auch zu einer Psychose führen, andererseits vermögen sie die Symptome einer Vielzahl von Krankheiten zu lindern: Appetitlosigkeit und Gewichtsverlust nach einer Chemotherapie und bei AIDS, schmerzhafte Spastik bei Multipler Sklerose, Aufmerksamkeitsdefizits-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS) oder Tourette-Syndrom, Arthritis, Rheuma, Grüner Star, diverse Allergien, Depressionen sowie Entzündungen bei der chronischen Darmkrankheit Morbus Crohn. Deshalb ist die ärztlich begleitete, gezielt durchgeführte Anwendung von Medizinal-Cannabis grundsätzlich einer eigenorganisierten Einnahme vorzuziehen.

Arzneimittel-Darreichungsform

Patienten erhalten in den Apotheken entweder Medizinal-Cannabisblüten oder Cannabisextrakt in üblicher Arzneimittel-Darreichungsform wie Kapseln oder Tropflösung. Öl aus Hanfpflanzen kann über eine Vorrichtung inhaliert werden, einige Patienten berichten, Cannabis helfe ihnen am besten, wenn sie es rauchen. Für den Erwerb wird in jedem Fall eine ärztliche Verschreibung auf einem Betäubungsmittelrezept benötigt.

In der abschließenden Bundestagsdebatte zur Änderung des Betäubungsmittelrechts erklärte Frank Tempel (DIE LINKE), dass die rechtlichen Regelungen ermöglichten, bei sachgemäßer Anwendung der Medikamente im Besitz des Führerscheins zu bleiben. Gleichwohl werde in Einzelfällen die Eignung der Erlaubnisinhaber zum Führen eines Fahrzeugs noch infrage gestellt. Grund laut BfArM: die fehlende Gebrauchsinformation. So bleibt im Zweifel auch hier die individuelle ärztliche Beratung notwendig. Reisende Patienten dürfen die aufgrund ärztlicher Verschreibung erworbenen Betäubungsmittel in der für die Dauer der Reise angemessenen Menge als Reisebedarf aus- oder einführen, müssen sich aber an die im Ausland geltenden Bestimmungen halten. Details sind online nachlesbar unter bfarm.de/reisen.

Freizeitkonsumenten von Haschisch und Marihuana dürfte wiederum klar sein: Generell bleiben Anbau und Aufnahme von Hanf als Rauschmittel verboten. Mehr Information zu verfügbaren Arzneimitteln auf Cannabis-Basis ist online abrufbar unter bfarm.de/faq-cannabis.

Olaf Konstantin Krueger

Leserinnen und Leser dieses Beitrags interessierten sich auch für diese blick-Artikel:
Therapeut und Fachberater fordert: Erwachsene Autisten brauchen spezifische Angebote
Autismus: Unkonventionelle Wege sind wichtig
Tod durch Ertrinken: So vermeiden Sie Badeunfälle!

Ihre Meinung ist uns wichtig!
Leserbriefe bitte an Öffnet ein Fenster zum Versenden der E-Mailredaktion@blick-punkt.com oder über unser Kontaktformular.

Aktuelle Ausgaben

Rosenheim

Rosenheim

Wasserburg

Wasserburg

Inntal

Inntal

Mangfalltal

Mangfalltal

Inn-Salzach

Inn-Salzach

Mühldorfer Wochenblatt

Muehldorfer Wochenblatt

Freizeit Spezial

Freizeit Spezial