Der Deutsche Tierschutzbund und zwei seiner Mitgliedsvereine, der Tierschutzverein Rosenheim und der Tierschutzverein für den Landkreis Cham, legen Revision gegen drei Urteile des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes ein. Das Gericht ist der Auffassung, dass Finder ein aufgefundenes Tier bei der Gemeinde abliefern müssen.
Die Abgabe im Tierheim und das Informieren der Gemeinde reichen laut Gericht nicht aus, um eine Kostenerstattungspflicht der Kommunen auszulösen. In der Praxis würde dies bedeuten, dass der Finder ein Fundtier direkt bei der Kommune oder der Polizei abzuliefern hat, sofern das Tier nicht sofort tierärztlich versorgt werden muss.
Denkbar wäre nach dem Urteil auch, dass Finder auf eigene Kosten die Tiere betreuen müssten. Für die Tierheime könnte das Urteil bedeuten, dass die Gemeinden sich weigern, die Kosten für die Fundtierbetreuung zu übernehmen.
Der Tierschutzverein Rosenheim und der Tierschutzverein für den Landkreis Cham in Bayern hatten geklagt, da ihnen die Gemeinden jeweils die Kostenübernahme für die Versorgung von Fundtieren verweigert hatte. Beide Vereine hatten von Findern unverletzte Katzen im Tierheim aufgenommen und der Behörde unverzüglich eine Fundanzeige geschickt. Das Urteil fiel jedoch im Sinne der Kommunen.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) stützt seine Entscheidungen darauf, dass kein Anspruch der Tierschutzvereine aus öffentlich rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag besteht. Da die Finder die Tiere jeweils direkt im Tierheim – und nicht bei der Behörde – abgeliefert hatten, besteht laut BayVGH seitens der Fundbehörde weder eine Handlungs- noch eine Verwahrungspflicht.
Gleiches gilt auch dann, wenn das Tierheim den Fund sofort bei der Behörde anzeigt und die Behörde hierauf schweigt. Schweigen sei keine Zustimmung der Fundbehörde, die Verantwortung für das Tier zu übernehmen, so der BayVGH. Weiter sei es dem Finder zuzumuten, ein unverletztes Tier bei der Behörde abzuliefern. Auch unter Berücksichtigung des Tierschutzrechts, kommt der BayVGH zu keinem anderen Ergebnis. Eine Möglichkeit, die fundrechtlichen Vorschriften – die auch für Tiere gelten – entgegen ihrem eindeutigen Wortlaut auszulegen, bestehe nicht.
Ob der Tierschutzgedanke zu einer anderen Auslegung der Fundvorschriften zwingt, sei eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung, die im Wege der Revision zu klären sei.
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