Gesetzesneuerungen: Das ändert sich für Sie 2016
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Gesetzesneuerungen: Das ändert sich für Sie 2016

Das Neue Jahr bringt wieder eine Reihe gesetzlicher Neuregelungen: 2016 betreffen sie beispielsweise das Kindergeld, das Elterngeld, Unterhaltszahlungen, die Versicherungspflicht für Bezieher von Arbeitslosengeld II, die Pflegebedürftigkeit, den Lohnnachweis in der gesetzlichen Unfallversicherung und die Kfz-Versicherung.

Kindergeld

Ab 2016 wird das Kindergeld um 2 Euro erhöht. Für das erste und zweite Kind bekommen Eltern automatisch monatlich je 190 Euro, für das dritte Kind gibt es 196 Euro, für jedes weitere Kind 221 Euro. Wer Kindergeld bezieht, muss ab 1. Januar 2016 der Familienkasse die eigene Steuer-Identifikationsnummer genauso mitteilen wie diejenige des Kindes. Das Jahr 2016 gilt als Übergangszeit, in der Eltern Kindergeld bis 2017 auch noch ohne Steuer-ID erhalten. Eltern sollten aber im Laufe des Jahres 2016 die erforderlichen Angaben schriftlich an ihre Familienkasse weitergeben. Die eigene Steuer-ID und die des Kindes finden Eltern im jeweiligen Mitteilungsschreiben des Bundeszentralamts für Steuern. Die Nummer der Eltern ist zudem auf der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung des Arbeitgebers oder im Einkommensteuerbescheid jedes Steuerzahlers verzeichnet.

Elterngeld

Für Verheiratete oder Verpartnerte, die im Sommer 2016 ein Kind bekommen, kann es laut Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) sinnvoll sein, noch schnell die Steuerklasse zu wechseln und dadurch den Nettoverdienst zu erhöhen. Denn das Elterngeld richtet sich nach dem Nettoverdienst, den die werdende Mutter in den letzten zwölf Monaten vor der Geburt hatte. Um die neue Steuerklassenkombination noch rückwirkend für das ganze letzte Jahr gelten zu lassen, muss dies dem Finanzamt bis zum 30. November gemeldet werden. Außerdem muss jeder, der in Elternzeit geht und vorher seine Steuerklasse ändern will, dies sieben Monate vor dem Beginn der Elternzeit tun.

Unterhaltsrecht

Die steuerliche Anerkennung von Unterhaltszahlungen im Rahmen des sogenannten Realsplittings wird künftig von der Angabe der Steuer-ID des Unterhaltsempfängers abhängen. Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten können unter bestimmten Voraussetzungen bis zu 13.805 Euro im Jahr als steuerlicher Abzugsposten berücksichtigt werden. Der Betrag erhöht sich um die Beiträge, die für die Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung des Unterhaltsempfängers aufgewandt werden. Der Unterhaltsleistende kann seine Zahlungen als Sonderausgaben geltend machen, der Empfänger versteuert die Zahlungen als sonstige Einkünfte. Ab 2016 gilt: Der Abzug dieser Aufwendungen wird davon abhängig gemacht, dass die Steuer-ID des Unterhaltsberechtigten angegeben wird. Mehr Information: steuerzahler-bayern.de.

Krankenversicherung

Ab 1. Januar 2016 werden grundsätzlich alle Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld II in der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtig, soweit sie nicht der privaten Kranken- und Pflegeversicherung zuzuordnen sind. Der bisherige Vorrang der Familienversicherung gilt dann nicht mehr. Damit sind alle leistungsberechtigten Personen, die bisher in der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung familienversichert waren, mit Vollendung des 15. Lebensjahres eigenständig in der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung pflichtversichert. Diesen Personen steht als Mitgliedern der Krankenkasse zum 1. Januar 2016 die Ausübung des Krankenkassenwahlrechts zu.

Krankenkassen

Ab 1. Januar 2016 gelten auch neue Regeln zur Weiterleitung von Daten durch die Einzugsstellen. Diese haben künftig dafür zu sorgen, dass die für Arbeitgeber erforderlichen Daten vollständig und richtig sind und innerhalb von drei Arbeitstagen an die weiteren Adressaten der Meldeinhalte, etwa Renten- oder Unfallversicherungsträger, weitergeleitet werden. Außerdem führen Einzugsstellen und alle anderen Empfänger von Daten der Arbeitgeber ab 1. Januar automatisierte inhaltliche Prüfungen der Meldungen durch, sogenannte Bestandsprüfungen, die alle elektronischen Arbeitgebermeldeverfahren betreffen. Dann gilt: Soweit die Meldung des Arbeitgebers nicht mit den Bestandsdaten des einzelnen Trägers übereinstimmt, ist die Meldung zurückzuweisen. Die Regelung ermöglicht ein durchgehendes elektronisches Fehlerrückmeldeverfahren vom Empfänger der Daten bis zum Arbeitgeber. Jede fehlerhafte Meldung ist vom Verursacher zu korrigieren. Ein Eingriff in die Meldung durch Dritte ist nicht mehr zulässig.

Pflegestärkungsgesetz II (PSG II)

Das zweite Pflegestärkungsgesetz tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. Das neue Begutachtungsverfahren und die Umstellung der Leistungsbeträge der Pflegeversicherung werden zum 1. Januar 2017 wirksam. Zu den Veränderungen ab 2016 gehört, dass die Pflegekassen feste Ansprechpartner für die Pflegeberatung benennen. Pflegende Angehörige erhalten einen eigenen Beratungsanspruch. Die Zusammenarbeit aller Beratungsstellen vor Ort wird gestärkt. Des Weiteren wird die ärztliche Versorgung der Bewohner von Pflegeheimen verbessert. Durch das Hospiz- und Palliativgesetz werden stationäre Pflegeeinrichtungen verpflichtet, Kooperationsvereinbarungen mit niedergelassenen Haus-, Fach- und Zahnärzten zu schließen.

Der Zugang von Pflegebedürftigen zu Maßnahmen der Rehabilitation wird gestärkt, indem die Pflegekassen und Medizinischen Dienste wirksame Verfahren zur Klärung des Rehabilitationsbedarfs anwenden müssen. Die Pflegekassen werden zur Erbringung von primärpräventiven Leistungen in stationären Pflegeeinrichtungen verpflichtet. Qualitätsmessung, -sicherung und -darstellung werden weiterentwickelt. Das PSG II stellt klar, dass die zeitliche Entlastung der Pflegekräfte durch das neue Pflegedokumentationsmodell nicht zu Personalkürzungen führen darf. Patientinnen und Patienten, die nicht dauerhaft pflegebedürftig sind, erhalten nach einer Krankenhausbehandlung Anspruch auf Übergangspflege – häusliche Krankenpflege, Haushaltshilfe sowie Kurzzeitpflege. Mehr Information: bmg.bund.de.

Lohnnachweis in der gesetzlichen Unfallversicherung

Kranken- und Pflegekassen, Rentenversicherungsträger und die Bundesagentur für Arbeit benötigen zur Aufgabenerfüllung Informationen über beschäftigte Arbeitnehmer. Deshalb müssen alle Arbeitgeber für die bei ihnen Beschäftigten Meldungen erstatten, um deren Ansprüche auf Leistungen gegenüber den zuständigen Versicherungsträgern sicherzustellen. Unternehmen müssen bis spätestens Februar 2016 ihren Lohnnachweis 2015 an ihre zuständige Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse übermitteln. In den kommenden Jahren wird das herkömmliche Verfahren mit Papier- oder Extranet-Lohnnachweis schrittweise auf eine rein elektronische Lösung umgestellt. Ab 2019 soll der neue elektronische Lohnnachweis die alleinige Grundlage für die Beitragsbescheide der Unternehmen sein. Ziel ist es, auch in Zukunft eine sichere und transparente Beitragsberechnung zu gewährleisten.

DEÜV-Verfahren

Seit 2009 mussten die Unternehmen zusätzlich zum summarischen Lohnnachweis mit jeder Meldung im Rahmen des „Verfahrens zur Datenerfassung und -übermittlung (DEVÜ)“ Daten zur Unfallversicherung an die jeweilige Einzugsstelle für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag übermitteln. Dazu diente der „Datenbaustein Unfallversicherung (DBUV)“. Er bezog sich im Gegensatz zum Lohnnachweis an die gesetzliche Unfallversicherung auf die einzelnen Beschäftigten. Dieses Meldeverfahren hat sich in der Erprobungsphase nicht als ausreichend sichere und fehlerfreie Grundlage für die Berechnung der Beiträge zur Unfallversicherung erwiesen. Es wird daher aufgegeben, allerdings nicht ersatzlos.

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen künftig eine gesonderte arbeitnehmerbezogene „Jahresmeldung zur Unfallversicherung“ (UV-Jahresmeldung) an die Einzugsstellen abgeben. Sie ist unabhängig von den übrigen Meldungen zur Sozialversicherung. Ab 1. Januar 2016 muss eine neue UV-Jahresmeldung abgegeben werden. Sie ersetzt nicht den Lohnnachweis an die Unfallversicherung. Sie dient allein der Rentenversicherung als Prüfgrundlage und umfasst: Betriebsnummer des Unfallversicherungsträgers, Mitgliedsnummer des Unternehmens bei seinem Unfallversicherungsträger, Gefahrtarifstelle sowie Unfallversicherungspflichtiges Entgelt je beschäftigter Person.

Kfz-Versicherung

Faustformel: Je niedriger ein Fahrzeug eingestuft ist, desto günstiger der Versicherungsbeitrag. Nach der neuen Typklassenstatistik des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) ändert sich 2016 für 30 Prozent der in Deutschland zugelassenen Fahrzeuge die Kfz-Haftpflichtversicherung: Rund 14 Prozent erhalten niedrigere Einstufungen, beispielsweise das BMW 420 D Coupé, etwa 16 Prozent eine höhere Einstufung, darunter der Skoda Octavia Combi 1.2 TSI. Die meisten betroffenen Fahrzeuge werden lediglich um eine Klasse umgestuft. Rund 45 Prozent der kaskoversicherten Autos werden in neue Klassen eingestuft. Für etwa 8,6 Millionen vollkaskoversicherte und knapp 5,3 Millionen teilkaskoversicherte Fahrzeuge ergeben sich niedrigere Typklassen. Beispiel: der Opel Mokka 1.6. Etwa 800.000 vollkasko- und knapp 300.000 teilkaskoversicherte Autos rutschen in höhere Klassen. Beispiel: der JLR Range Rover Sport 3.0 TD. Mehr Information: gdv-dl.de.

GEMA

Die „GEMA – Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte“ hat ab 1. Januar 2016 einen neuen Dienstleistungskatalog. Damit soll das Leistungsangebot stärker an den individuellen Bedürfnissen der rund 70.000 GEMA-Mitglieder ausgerichtet werden. Künftig kann den individuellen Bedürfnissen der Komponisten, Textautoren und Musikverleger entsprechend eine erweiterte Auswahl kostenpflichtiger Dienstleistungen abgerufen werden. Diese wird nicht mehr auf Kosten der Mitglieder finanziert, sondern von denjenigen bezahlt, die sie auch tatsächlich in Anspruch nehmen. Mehr Information dazu ist abrufbar unter gema.de.

Olaf Konstantin Krueger

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